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Wer haftet, wenn das Auto von selbst lenkt?

Das selbstfahrende Auto ist keine Science-Fiction mehr, es rollt bereits auf Schweizer Strassen. Seit dem 1. März 2025 verfügt die Schweiz mit der Verordnung über automatisiertes Fahren (VAF)[1] über einen klaren Rechtsrahmen, der erstmals ausdrücklich Autobahnpiloten, fahrerlose Fahrzeuge und automatisiertes Parken zulässt. Ausnahmsweise war der Gesetzgeber sogar schneller als die Industrie; zwar sind die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, doch gibt es derzeit noch keine Serienfahrzeuge mit einem zugelassenen Automatisierungssystem auf dem Markt.

Die Rechtsvorschriften entwickeln sich nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit rasant weiter. Auch EU-Richtlinien, EU-Verordnungen und UNECE-Regelungen sind für die Schweiz verbindlich. Diese internationalen Anforderungen gewährleisten die technische Harmonisierung von Strassenfahrzeugen und fördern die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und den freien Warenverkehr.

Photo by Aamy Dugiere on Unsplash

Die folgenden Regelwerke sind für das automatisierte Fahren von besonderer Bedeutung:

  1. Regulation (EU) 2022/1426[1] (in conjunction with Regulation (EU) 2019/2144[2] and Delegated Regulation (EU) 2022/2236[3]) on the type-approval of the automated driving system (ADS) of fully automated vehicles;
  2. the UNECE Regulations on cybersecurity (No. 155)[4], software updates (No. 156)[5], automated lane-keeping systems (No. 157)[6] and driver assistance systems (No. 171)[7]; and
  3. the Vienna Convention of 8 November 1968 on Road Traffic (SR 0.741.10)[8], in particular on the question of whether a driver must be present.

Für Unternehmen, Investoren, Flottenbetreiber und Mobilitätsdienstleister eröffnet dieser neue Rechtsrahmen erhebliche Chancen, wirft aber auch anspruchsvolle rechtliche Fragen auf. Im Folgenden beantworten wir fünf davon.

Wann fährt ein Auto eigentlich „von selbst“?

Nicht jedes Fahrzeug mit einem Assistenzsystem ist ein autonomes Fahrzeug. Die international anerkannte Norm SAE J3016 unterscheidet sechs Automatisierungsstufen, von Stufe 0 bis Stufe 5:

Source: SAE International, Standard J3016. Illustration: TND Universe.

Autonomes Fahren beginnt erst ab Stufe 3: Fahrzeuge, die die Fahraufgaben dauerhaft und umfassend übernehmen können, zumindest unter bestimmten Bedingungen. Nur die höchste Stufe, Stufe 5, ist im wahrsten Sinne des Wortes „autonom“; die heutigen Systeme erreichen technisch gesehen maximal Stufe 3.

In der Schweiz sind seit März 2025 drei konkrete Anwendungsfälle zugelassen:

1. Der Autobahn-Pilot: Fahrer dürfen auf Autobahnen die Hände vom Lenkrad nehmen, müssen jedoch jederzeit in der Lage sein, wieder einzugreifen, wenn sie vom System dazu aufgefordert werden;

2. automatisiertes Parken ohne Anwesenheit eines Fahrers in dafür ausgewiesenen Parkhäusern; und

3. der Betrieb von fahrerlosen Fahrzeugen auf von den Behörden genehmigten Strecken.

Welche Genehmigungen und technischen Anforderungen sind erforderlich?

Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem müssen besondere Anforderungen erfüllen, die über die allgemeinen Anforderungen hinausgehen, um zugelassen zu werden. Gemäss den in Art. 3 VAF festgelegten allgemeinen Anforderungen muss das System das Fahrzeug in Längs- und Querrichtung steuern, jederzeit intuitiv deaktivierbar sein, über Funktionen zur Unfallvermeidung sowie Schutzmassnahmen gegen unrechtmässige Eingriffe Dritter verfügen und alle Verkehrssituationen gemäss anerkannten internationalen Regeln bewältigen können. Während des Betriebs muss das System die Steuerung des Fahrzeugs kontinuierlich, umfassend und zuverlässig übernehmen, alle einschlägigen Verkehrsregeln einhalten, technische Störungen erkennen und den Bedarf an menschlichem Eingreifen mit ausreichender Zeitreserve anzeigen (Art. 3 Abs. 2 und 3 VAF).

Die Speicherung der Fahrmodi ist von zentraler Bedeutung (Art. 7 VAF): Automatisierte Fahrzeuge müssen bestimmte Ereignisse (wie Notmanöver, Kollisionen oder technische Störungen) zusammen mit Datenelementen wie der Art des Ereignisses, dem Zeitstempel und der Position aufzeichnen. Darüber hinaus müssen die Hersteller während des gesamten unterstützten Betriebszeitraums über gültige Zertifikate einer nationalen Typgenehmigungsbehörde für die Managementsysteme zur Cybersicherheit (UN-Regelung Nr. 155), Software-Updates (UN-Regelung Nr. 156) sowie die Sicherheit für fahrerlose Fahrzeuge gemäss der Verordnung (EU) 2022/1426 (Art. 8 VAF) vorhalten.

Bemerkenswert ist der Ansatz der Schweiz bei der Typengenehmigung (Art. 11 ff. VAF): Die Schweiz verzichtet derzeit auf eigene Typengenehmigungsvorschriften und erkennt stattdessen die Anforderungen der EU und der UNECE an. Automatisierte Fahrzeuge, die hier zugelassen werden sollen, benötigen daher eine ausländische Typengenehmigung; Das ASTRA (Bundesamt für Strassen) führt lediglich stichprobenartige Konformitätsprüfungen durch. Hersteller und Importeure von fahrerlosen Fahrzeugen müssen sicherheitsrelevante Vorfälle dem ASTRA melden, und das ASTRA kann neue Vorschriften für bereits zugelassene Fahrzeuge erlassen, beispielsweise im Falle eines Hackerangriffs (Art. 6 VAF). Der Betrieb ist somit stark an Zulassungs- und Betriebsbedingungen gebunden: Selbstfahrende Fahrzeuge benötigen kantonal genehmigte Strecken und müssen von Betreibern aus einer Leitstelle überwacht werden.

Was geschieht mit den aufgezeichneten Daten?

Automatisierte Fahrzeuge müssen mit einem Fahrmodus-Speicher (umgangssprachlich „Blackbox“) ausgestattet sein, der Ereignisse wie den Beginn und das Ende von Notmanövern, Systemausfälle, Kollisionen sowie die Aktivierung und Deaktivierung des Automatisierungssystems aufzeichnet. Die Verarbeitung dieser Daten unterliegt strengen Auflagen: Gemäss § 25g Abs. 3 SVG dürfen die Daten von den zuständigen Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden ausschliesslich zum Zweck der Unfallermittlung oder der Beurteilung von Verstössen gegen die Strassenverkehrsordnung ausgelesen und verarbeitet werden.

Hersteller und Importeure von fahrerlosen Fahrzeugen sowie von Fahrzeugen mit automatisiertem Parksystem müssen sicherheitsrelevante Vorfälle an das ASTRA melden und mit den Fahrzeughaltern oder den Betreibern zugelassener Parkplätze vereinbaren, wie die erforderlichen Informationen eingeholt werden sollen. Betreiber von Parkhäusern, die automatisiertes Parken anbieten, müssen zudem im Falle eines Unfalls die Polizei benachrichtigen. Der Datenschutz und der kontrollierte Zugriff auf diese Fahrdaten sind daher ein zentraler und rechtlich sensibler Baustein der neuen Regelung, insbesondere für Flottenbetreiber und Mobilitätsanbieter, die grosse Datenmengen verarbeiten.

Wer haftet, wenn die Software das Steuer übernimmt?

Wird eine Person bei einem Unfall verletzt, leistet der Versicherer grundsätzlich zunächst Schadenersatz; erst danach wird geklärt, wer tatsächlich verantwortlich war. Der entscheidende Punkt: Trotz technischer Autonomie haftet der Fahrzeughalter weiterhin nach der Kausalhaftung gemäss § 58 SVG, einer verschuldensunabhängigen, risikobasierten Haftung. Bei einem Unfall mit einem automatisierten Fahrzeug kommen letztlich drei Ebenen der Kausalität in Betracht:

  1. the manufacturer (for instance in the case of software or sensor faults under the Product Liability Act);
  2. the driver (if they were steering themselves at the time of the accident); or
  3. the keeper (for example in the case of inadequate maintenance).

Rechtlich gesehen ist dies deshalb so interessant, weil sich die Risikoverteilung spürbar verschiebt: vom Fahrer zur Systemfunktion, vom klassischen Fahrfehler zu einem Produkt-, Software- oder Wartungsfehler, von der reinen SVG-Haftung hin zu Fragen des Regresses, der Produkthaftung und der Beweislage sowie vom sichtbaren Unfallhergang hin zur Auswertung technischer Daten. Ob zum Zeitpunkt des Unfalls der Mensch oder das System die Kontrolle hatte, lässt sich anhand des Fahrmodus-Speichers nachvollziehen. Die Auswertung dieser Daten wird somit entscheidend für die Geltendmachung von Regressansprüchen. Für Hersteller, Importeure und Betreiber bedeutet dies ein potenziell höheres Haftungsrisiko; für alle Beteiligten besteht die dringende Notwendigkeit, die vertragliche Risikoverteilung frühzeitig und eindeutig zu regeln.

Welche Rolle spielt die Cybersicherheit?

Ein autonomes Fahrzeug ist im Wesentlichen ein rollender Computer und somit ein potenzielles Ziel für Cyberangriffe. Cybersicherheit ist daher nicht nur ein nebensächliches technisches Thema, sondern ein tragendes Element des Typgenehmigungsverfahrens. Die Hersteller müssen über gültige Zertifikate für ihr Cybersicherheits-Managementsystem gemäss der UN-Regelung Nr. 155 und für ihr Software-Update-Managementsystem gemäss der UN-Regelung Nr. 156 verfügen, und zwar für die gesamte unterstützte Betriebsdauer des Fahrzeugs. Ziel ist es, Angriffe von aussen zu verhindern und Ausfälle sowie Fehlfunktionen zu vermeiden.

Die Verordnung trägt diesem Risiko zudem dynamisch Rechnung: Das ASTRA kann neue Bestimmungen sogar rückwirkend auf Fahrzeuge anwenden, die bereits zugelassen und in Verkehr gebracht wurden, beispielsweise wenn bestimmte Fahrzeugtypen von einem Hackerangriff betroffen sind (Art. 6 VAF). Für Unternehmen bedeutet dies: Cybersicherheit ist keine einmalige Zulassungshürde, sondern eine fortlaufende rechtliche und organisatorische Verpflichtung über den gesamten Lebenszyklus des Fahrzeugs hinweg.

Fazit

Autonome Fahrzeuge werden die Mobilität grundlegend verändern, und in der Schweiz sind sie bereits Realität. Im Zürcher Furttal setzen das Swiss Transit Lab, die Kantone Zürich und Aargau sowie die SBB (Schweizerische Bundesbahnen) im Rahmen des Pilotprojekts „iamo“ (intelligente automatisierte Mobilität) autonome Fahrzeuge ein; Nach der Genehmigung durch das ASTRA verkehren sie erstmals im automatisierten Modus auf öffentlichen Strassen, und die Öffentlichkeit soll den Dienst voraussichtlich in der ersten Hälfte des Jahres 2026 nutzen können[10]. Fahrzeuge der Stufe 5 gibt es zwar noch nicht, doch die Entwicklung schreitet rasch voran, und es ist absehbar, dass die vollständige Automatisierung in nicht allzu ferner Zukunft folgen wird.

Die automatisierte Mobilität eröffnet Investoren, Entwicklern und Betreibern neue Chancen und wirft dabei eine Reihe von Fragen auf, die frühzeitig geklärt werden müssen: Genehmigungen und Zulassungen, Haftungs- und Regressrisiken, Datenzugriff und Datenschutz sowie die Risikoverteilung zwischen Herstellern, Importeuren, Betreibern und Nutzern. Erst die frühzeitige Klärung dieser Fragen macht aus einer vielversprechenden Technologie eine solide, langfristige Investition.

Genau hier liegt der Mehrwert von TND Universe. Mit unserer Expertise in den Bereichen Immobilien, Mobilität und Energie sowie unserem Engagement für nachhaltige Entwicklung, Transparenz und langfristige Investitionsintegrität unterstützen wir unsere Kunden dabei, Chancen im Bereich der automatisierten Mobilität über deren gesamten Lebenszyklus hinweg zu bewerten, zu strukturieren und zu realisieren – von der anfänglichen Due-Diligence-Prüfung bis hin zum Betrieb und zur Wertschöpfung.

Sprechen Sie mit uns. Ganz gleich, ob Sie in Lösungen für die automatisierte Mobilität investieren, diese entwickeln oder betreiben möchten – unser Team unterstützt Sie dabei, die Risiken zu meistern und die Chancen dieses sich rasant entwickelnden Bereichs zu nutzen. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch.

Quellen

[1] AS 2025 50 – Verordnung vom 13. Dezember 2024 über automatisiertes Fahren (VAF) | Fedlex

[2] Durchführungsverordnung – 2022/1426 – EN – EUR-Lex

[3] Verordnung – 2019/2144 – EN – EUR-Lex

[4] Delegierte Verordnung – 2022/2236 – EN – EUR-Lex

[5] UN-Regelung Nr. 155 – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheits-Managementsystems [2025/5]

[6] UN-Regelung Nr. 156 – Software-Updates und System zur Verwaltung von Software-Updates | UNECE

[7] UN-Regelung Nr. 157 – Automatische Spurhalteassistenzsysteme (ALKS) | UNECE

[8] UN-Regelung Nr. 171 – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich Fahrerassistenzsystemen (DCAS) [2024/2689]

[9] SR 0.741.10 – Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (mit Anhängen) | Fedlex

[10] iamo – intelligente automatisierte Mobilität; Pilotprojekt „iamo“ zum automatisierten Fahren im Furttal | Kanton Zürich

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Wer haftet, wenn das Auto von selbst lenkt?
Eine Genehmigung ist kein Kraftwerk: Die halbherzige Entscheidung der Schweiz zum Atomausbau

Am 29. Juni 2026 veröffentlichten die ETH Zürich und das Paul-Scherrer-Institut ein gemeinsames Whitepaper, an dem neunzehn Forscher aus vier unabhängigen Energiesystemmodellen mitgewirkt hatten. Die Botschaft ist klar: Neue Kernkraftwerke werden in der Schweiz wettbewerbsfähig, sobald drei Bedingungen erfüllt sind: Der Staat fördert die Kernenergie neben den erneuerbaren Energien, die Finanzierungskosten sinken durch Garantien oder Differenzkontrakte von rund 8 Prozent auf 5 Prozent, und die Baukosten bewegen sich in Richtung 8'000 CHF pro Kilowatt oder darunter. Je niedriger die Baukosten, desto überzeugender die Argumente: In einem der vier Modelle rechnet sich der Neubau von Kernkraftwerken bereits bei 12'000 CHF pro Kilowatt, und in weiteren Modellen kommt dies mit sinkenden Kosten in Richtung 5'000 CHF zum Tragen.

Genau darin liegt der Widerspruch: Das Parlament hat neue Anlagen ermöglicht, gleichzeitig aber genau jene Unterstützung verweigert, die laut der Studie deren Voraussetzung ist. Die Aufhebung des Verbots ist richtig, stellt jedoch nur die Hälfte einer Entscheidung dar. Die folgenden fünf Fragen verdeutlichen, was beschlossen wurde, was ausgelassen wurde und was vor der Abstimmung noch geklärt werden muss.

Eine Genehmigung ist kein Kraftwerk. Das Parlament hat den Bau genehmigt und im selben Atemzug genau das verboten, was das Projekt finanzierbar machen würde.

1. Was hat das Parlament eigentlich beschlossen, und was hat es ausgelassen?

Am 18. Juni 2026 nahm der Nationalrat, nach dem Ständerat, den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrats zur Initiative «Blackout stoppen» mit 108 zu 87 Stimmen an und machte damit den Bau neuer Kernkraftwerke zum ersten Mal seit fünfzehn Jahren wieder rechtlich möglich. Konkret streicht der Gegenvorschlag Artikel 12a und Artikel 106 Absatz 1bis des Kernenergiegesetzes (KEG) – jene Bestimmungen, die seit 2018 jede Rahmenbewilligung für ein neues Kraftwerk untersagten – und fügt die Auflage ein, dass die Finanzierung im Voraus gesichert sein muss. Auf den ersten Blick stellt dies die Technologieneutralität wieder her. Doch die parlamentarische Mehrheit ging über eine blosse Erlaubnis hinaus: Der Nationalrat lehnt staatliche Unterstützung für neue Reaktoren ab und würde eine Rahmenbewilligung nur dann erteilen, wenn Bau und Betrieb eines Kraftwerks auf privater Basis finanziell gesichert sind. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber hat die Tür wieder geöffnet und gleichzeitig die Rampe entfernt, die dorthin führt. Der Beschluss beantwortet die Frage der Rechtmässigkeit. Er lässt jedoch die Frage völlig offen, die tatsächlich darüber entscheidet, ob eine Anlage jemals gebaut wird: Wer trägt das jahrzehntelange finanzielle Risiko – genau der Punkt, den die ETH-Studie in den Mittelpunkt stellt.

2. Was zeigt die ETH-Studie, und in welchen Punkten gehen unsere Ansichten auseinander?

Die Berechnung ist sorgfältig durchgeführt und stimmt für sich genommen: Neue Kraftwerke werden wettbewerbsfähig, sobald der Staat sie fördert, die Finanzierungskosten sinken von rund 8 Prozent auf 5 Prozent, und die Baukosten bewegen sich in Richtung 8'000 CHF pro Kilowatt. Das akzeptieren wir. Zwei Aspekte verdienen jedoch besondere Beachtung. Die Analyse modelliert kleine modulare Reaktoren nicht als eigenständige Technologie. Sie stellt die Kernenergie anhand eines einzigen Kapitalkostensatzes pro Kilowatt installierter Leistung dar, und ihr teuerster Fall – 12.000 CHF pro Kilowatt – stammt aus jüngsten, in ihrer Art einzigartigen Gigawatt-Projekten in Europa und den Vereinigten Staaten. Die Autoren selbst führen diese Preise darauf zurück, dass es sich um die ersten Projekte dieser Art handelt, und gehen davon aus, dass die Kosten durch Lerneffekte auf 8’000 CHF sinken werden. Die serielle, werkseitige Fertigung modularer Reaktoren ist genau der Weg zu den niedrigeren Kosten, bei denen die Modelle positiv ausfallen, doch sie wird in den Modellen nicht berücksichtigt. Und obwohl es stimmt, dass die Schweiz ohne neue Kernkraftwerke Netto-Null erreichen könnte, indem sie etwa drei Viertel der Versorgung aus Wasserkraft und Photovoltaik deckt, akzeptiert dieser Weg stillschweigend eine strukturelle Abhängigkeit von Winterimporten als Preis dafür. Das sind wir nicht bereit zu akzeptieren. Hohe Kosten für den ersten Reaktor seiner Art sind ein Argument für ein ernsthaftes Bauprogramm und solide Finanzierungsrahmen – nicht dafür, die Kernenergie als optional zu betrachten.

Construction cost
Figure 1: With political support and financing costs cut from 8% to 5%, construction cost decides how much new nuclear gets built across the four models. At CHF 12,000 per kilowatt, capacity falls toward zero in three of the four. Data: ETH Zurich / PSI (29 June 2026); figure recreated in English by TND Universe.

3. Wie viel Kernenergie braucht die Schweiz, um ihre Souveränität zu wahren?

Genug, um die Kontrolle über die eigene Winterversorgung zu behalten. Der Bedarf wird voraussichtlich von derzeit etwa 57 Terawattstunden auf 75 bis 90 Terawattstunden im Jahr 2050 steigen, da Verkehr, Heizung und Industrie zunehmend elektrifiziert werden, während gleichzeitig die bestehenden Reaktoren, die etwa 23 Terawattstunden erzeugen, das Ende ihrer Lebensdauer erreichen. In einer kalten, windstillen Winternacht können Solarenergie und Laufwasserkraftwerke diese Last nicht decken, und die Lücke wird durch Importe aus Nachbarländern geschlossen, deren eigene Reserven schwinden. Eine stabile inländische Grundlast von 25 bis 30 Terawattstunden – in etwa der heutige Anteil der Kernenergie, übertragen auf ein grösseres System – würde diese Kapazität in Schweizer Händen halten, anstatt sie einem Markt zu überlassen, den das Land nicht steuert. Die Reaktorflotte unersetzt auslaufen zu lassen, bewirkt das Gegenteil. Dass der Bau von Reaktoren langsam oder kostspielig ist, ist ein Argument, das die Umsetzung, nicht aber die Ausrichtung betrifft, und die Technologie liefert einen Teil der Antwort darauf: Die neuesten Konzepte, darunter die kleinen modularen Einheiten, die nun kurz vor dem Einsatz stehen, sind deutlich sicherer als die Anlagen, die sie ersetzen würden – sie basieren auf passiver Sicherheit und benötigen weitaus weniger Platz. Der klügere Weg besteht darin, diese feste Kapazität als das strategische Gut zu behandeln, das sie ist: eine verlässliche Grundlage für die zukünftige Versorgung des Landes.

4. Gibt es einen rechtmässigen Finanzierungsweg, und sollte der Staat diesen einschlagen?

Es gibt sie, und die Schweiz verfügt über die rechtlichen Instrumente, um sie zu schaffen. Ein Differenzvertrag, bei dem der Staat einen festen Ausübungspreis garantiert und die Differenz in beide Richtungen ausgleicht, ist das Instrument, auf das die Autoren der ETH hinweisen – und genau das lehnt der Nationalrat ab. Seine Einführung würde bedeuten, es mit dem Stromversorgungsgesetz (StromVG), dem Energiegesetz (EnG) und dem „Mantelerlass“ von 2024 zur sicheren Stromversorgung aus erneuerbaren Energien in Einklang zu bringen und es ehrlich als staatliche Beihilfe zu behandeln. Nichts davon ist so sehr ein Hindernis wie vielmehr eine gestalterische Aufgabe: Die Europäische Union nutzt bereits einen Differenzvertrag für neue Kernkraftwerke, nämlich bei Hinkley Point C, was zeigt, dass das Instrument praktikabel und nicht verboten ist, und der Schweiz eine Vorlage für Verhandlungen in ihren eigenen Stromgesprächen mit Brüssel liefert. Hinter den Baukosten verbergen sich langfristige Kosten, die Haftung nach dem Kernenergiehaftungsgesetz sowie der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds – und ein solides Rahmenwerk, das dies von Anfang an einkalkuliert. Dies sind Gründe, die Finanzierung sorgfältig zu gestalten. Sie sind keine Gründe, die Genehmigung ungenutzt zu lassen.

5. Was sollte jetzt, in der Zeit bis Februar 2027, beschlossen werden?

Die Versorgungslücke ist real und vergrössert sich mit der Elektrifizierung der Wirtschaft: Benzinfahrzeuge weichen Elektroautos, Öl- und Gaskessel werden durch Wärmepumpen ersetzt, mit fossilen Brennstoffen betriebene Industrieprozesse durch elektrische, und digitale Infrastruktur sowie Rechenzentren verursachen zusätzliche Lasten. Ohne eine solide inländische Grundlast wird die Schweiz diesen steigenden Winterbedarf Jahr für Jahr durch Importe decken müssen. Das ist ein Argument dafür, eine ernsthafte Entscheidung zu treffen – und nicht nur eine halbherzige. Wenn das Land die Kernenergieoption ernsthaft verfolgen will, muss es die Finanzierungsarchitektur gesetzlich verankern, die die ETH-Studie selbst als Voraussetzung identifiziert: einen definierten Risikotransfermechanismus, einen bankfähigen Genehmigungsrahmen und eine klare Antwort in Bezug auf staatliche Beihilfen und das EU-Stromdossier. Was sie nicht tun sollte, ist das, was sie bisher getan hat: den Bau des Kraftwerks genehmigen, die Finanzierung verbieten und es den Investoren überlassen, diesen Widerspruch in Einklang zu bringen. Die Schweiz hat den einfachen Teil der Entscheidung getroffen. Der schwierige Teil liegt noch auf dem Tisch, und die Monate vor der Abstimmung sind die Zeit, ihn dort anzugehen.

Gegner, darunter die Schweizerische Energiestiftung, die Sozialdemokraten und die Grünen, werten dieselbe Studie als Beweis dafür, dass neue Kernkraftwerke weder wirtschaftlich noch notwendig sind, und wollen, dass die Aufhebung an der Urne abgelehnt wird. Wir interpretieren sie anders. Ein System, in dem die Netto-Null technisch ohne Kernkraft erreichbar ist, ist nicht gleichbedeutend mit einer Versorgung, die auch im tiefsten Winter sicher, souverän und bezahlbar bleibt. Die Kosten sind ein Grund, die Finanzierung intelligent zu gestalten, nicht aber ein Grund, eine Technologie auszuschliessen, die das Land brauchen wird.

Unsere Sichtweise

Aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht ist die Aufhebung des Neubauverbots nur ein erster Schritt, noch kein bankfähiger Investitionsrahmen. Solange der Gesetzgeber keine Finanzierungsarchitektur schafft, auf die sich Investoren verlassen können, fehlt die für Infrastrukturinvestitionen erforderliche Planungssicherheit. Unsere Position ist klar, und sie entspricht nicht der der Studie: Die Schweiz braucht neue Kernkraftwerke. Eine solide inländische Grundlast in der Grössenordnung von 25 bis 30 Terawattstunden – ausreichend, um den heutigen Kernkraftanteil in etwa aufrechtzuerhalten, während der Bedarf bis 2050 auf 75 bis 90 Terawattstunden steigt – ist das, was echte Energiesouveränität ausmacht: der Unterschied zwischen der Erzeugung unseres eigenen Stroms und der Abhängigkeit von Importen, über die wir keine Kontrolle haben. Die neueste Reaktortechnologie ist deutlich sicherer als die Anlagen, die sie ersetzen würde, und sie gehört in den Mittelpunkt der Energieinfrastruktur des Landes, nicht an deren Rand. Eine Genehmigung ohne Finanzierung ist Symbolpolitik, keine Standortpolitik. Die Schweiz sollte den begonnenen Entscheid zu Ende führen: die Finanzierung zusagen, die Kapazitäten aufbauen und ihre eigene Versorgung sichern.

Dr. iur. Alexander Schiemenz ist Mitbegründer von TND Universe, einem Unternehmen, das herausragende Lösungen in den Bereichen Immobilien, Mobilität und Energie entwickelt, in diese investiert und umsetzt, um so bessere Gemeinschaften und eine bessere Zukunft zu gestalten. Wenn Sie planen, in Energieinfrastruktur zu investieren, wenden Sie sich an uns, um rechtliche Einblicke und Energiekonzepte zu erhalten, die ein genehmigtes Projekt in ein bankfähiges Projekt verwandeln.

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Eine Genehmigung ist kein Kraftwerk: Die halbherzige Entscheidung der Schweiz zum Atomausbau
Die Lex-Koller-Reform: Eine Gesetzesänderung, die das falsche Problem angeht

FuW-Kommentar von Dr. iur. Alexander Schiemenz, LINDEMANNLAW, Juli 2026

In der Schweiz wird über die Wohnungsknappheit diskutiert, und der Bundesrat liefert eine Antwort: eine strengere „Lex Koller“. Die Vernehmlassung läuft seit dem 15. April 2026 und endet am 15. Juli 2026. Erstmals sollen börsenkotierte Immobilienfonds, SICAVs und Immobiliengesellschaften unter das Bewilligungsregime fallen. Das klingt nach entschlossenem Handeln. Vor allem aber ist es Symbolpolitik. Denn der Gesetzesentwurf geht nicht auf die Ursache der Knappheit ein, sondern auf den Kapitalmarkt, der den Wohnungsbau mitfinanziert – und zwar mit einem Instrument, das im Börsenhandel kaum durchsetzbar ist. Der politische Auslöser ist bekannt: Nach der Debatte um die „10-Millionen-Schweiz“ versprach der Bundesrat Begleitmassnahmen. Diese Reform ist eine davon. Treibende Kraft ist die Optik der Einwanderungsdebatte, nicht der Nachweis, dass ausländische Investoren die Mieten in die Höhe treiben.

« Ein Fondsanteil verschafft niemandem die Kontrolle über Schweizer Grundstücke. Er sorgt für Rendite – und liefert dem Gesetzgeber ein fadenscheiniges Argument. »

1. Was ändert sich durch den Gesetzentwurf in rechtlicher Hinsicht, und warum ist es problematisch, einen Fondsanteil wie ein Grundstück zu behandeln?

Die Lex Koller verfolgt ein einziges erklärtes Ziel (Art. 1 BewG): die „ausländische Beherrschung von inländischem Grundbesitz“ zu verhindern. Dabei geht es um die Kontrolle über Grund und Boden. Genau hier verschiebt der Vorentwurf die Grenze. Künftig soll unter «Erwerb» auch jeder fallen, der Anteile an Immobilienfonds, Aktien an Immobilien-SICAVs oder Beteiligungen an Immobiliengesellschaften mit einer beherrschenden Stellung übernimmt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c, cbis, d und e VE-BewG). Dies kehrt einen bewährten Status quo um: Seit dem 1. März 2013 können Personen im Ausland regulär gehandelte Fondsanteile frei erwerben. Der Grund dafür lag auf der Hand. Ein Fondsanteil ist kein Stück Immobilien. Er bietet eine anteilige Rendite, aber keine Verfügungsgewalt über ein bestimmtes Grundstück, kein Stimmrecht bei Vermietung, Umnutzung oder Verkauf. Wer einen börsengehandelten Immobilienfonds hält, „kontrolliert“ ebenso wenig Grund und Boden wie der Inhaber einer Anleihe das Unternehmen kontrolliert, dem er Geld leiht. Die Reform behandelt eine Kapitalanlage wie einen Immobilienkauf. Das ist kein Schliessen einer Lücke, sondern eine Verwechslung von Kategorien.


2. Warum lässt sich die neue Regelung im Börsenhandel in der Praxis kaum durchsetzen?

Noch gravierender ist die Frage, wie die neue Regelung überwacht werden soll. Die Durchsetzung greift direkt in den Kapitalmarkt ein. Börsenteilnehmer und Unternehmen, die börsennotierte Wertpapiere ausserbörslich handeln, müssten jeden relevanten Auftrag prüfen, klären, ob es sich bei dem Käufer um eine Person im Ausland handelt, und die Ausführung ohne Genehmigung verweigern (Art. 19b VE-BewG). Fondsprospekte müssten nicht autorisierte Personen im Ausland von vornherein ausschliessen (Art. 67a, 71a und 118j KAG). Verstösse werden mit Geldstrafen von bis zu 250'000 Franken geahndet (Art. 28a VE-BewG). Das Problem ist nicht der gute Wille, sondern die praktische Umsetzung. Börsenkotierte Fonds und SICAVs führen kein laufendes Register ihrer wirtschaftlichen Eigentümer. Beim blitzschnellen Handel an der Börse ist der wirtschaftliche Eigentümer oft erst mit Verzögerung identifizierbar, doch der Gesetzesentwurf verlangt eine lückenlose Kontrolle. Was operativ nicht umsetzbar ist, führt zur einzigen verbleibenden Lösung: dem Rückzug von der Börse. Der Bund selbst schreibt, dass eine Dekotierung die wahrscheinliche Folge sei. Betroffen wären rund 44 Schweizer Immobilienfonds mit einem Volumen von fast 80 Milliarden Franken. Eine Massnahme, die Transparenz und Liquidität zerstört, um Kontrolle vorzutäuschen, ist keine Aufsicht. Es ist ein Eigentor.

3. Wie bewertet der Bund selbst die Wirksamkeit der Massnahme, und was sagen die Zahlen dazu aus?

Das stärkste Argument gegen die Reform kommt von der Eidgenossenschaft. Die in Auftrag gegebene Regulierungsfolgenabschätzung kommt zu dem Schluss, dass die Massnahme „nicht geeignet“ sei, den Wohnungsmarkt zu entlasten, und nur „minimale“ Auswirkungen auf den ausländischen Grundbesitz habe. Die Zahlen sprechen eine klare Sprache. Ausländische Investoren halten rund 5,32 Milliarden Franken in börsenkotierten Schweizer Immobilienfonds und SICAVs, davon entfallen 2,42 Milliarden auf das Wohnsegment. Dem stehen 26,65 Milliarden gegenüber, die allein die Schweizer Pensionskassen in Immobilien im Ausland investieren. Wer hier von «ausländischer Dominanz» spricht, verwechselt eine marginale Grösse mit einem strukturellen Problem.

4. Welche weiteren Risiken sieht der Bund, und wie verhält es sich mit der verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeit?

Der Bericht warnt zudem davor, dass sektorale Kapitalkontrollen in der Regel nicht funktionieren, dass umgeleitetes Kapital inländische Investoren stärker in den Markt drängen könnte und dass ein Signal der Isolation dem Standort schaden und Gegenmassnahmen gegen Schweizer Eigentümer im Ausland auslösen könnte. Bereits 2017 wurde eine ähnliche Verschärfung nach der Vernehmlassung fallen gelassen. Verfassungsrechtlich bleibt die grundlegende Frage der Verhältnismässigkeit bestehen (Art. 5 Abs. 2 BV): Eine Massnahme, die laut offizieller Analyse ihr Ziel nicht erreicht, ist ungeeignet und daher kaum zu rechtfertigen.

5. Was bedeutet das für Anleger, und wie sollten sie die verbleibende Zeitspanne nutzen?

Die Wohnungsknappheit ist real und erfordert ernsthafte politische Massnahmen: mehr Bauland, schnellere Verfahren, dichtere Bebauung. Eine strengere Lex Koller bringt nichts davon. Sie führt zu Bürokratie, vertreibt liquides Kapital aus transparenten Vehikeln und verlagert das Problem, anstatt es zu lösen. Wer die Reform verbessern will, sollte die Bestimmungen zu indirekten Investitionen und börsennotierten Wertpapieren streichen oder eng fassen und sich ausschliesslich auf die tatsächliche Kontrolle über Wohnbauland konzentrieren – gleichermassen für alle Nichtansässigen. Die Vernehmlassung läuft bis zum 15. Juli 2026; der Gesetzentwurf kann ohnehin kaum vor 2028 in Kraft treten. Anleger sollten dieses Zeitfenster nutzen, um Stellungnahmen einzureichen und ihre Strukturen zu überprüfen. Symbolpolitik hat ihren Preis. Den würde nicht der Wohnungsmarkt, sondern der Finanzplatz zahlen.

Die Konsultation läuft bis zum 15. Juli 2026, und die Reform wird voraussichtlich nicht vor 2028 in Kraft treten. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Ihre Strukturen zu überprüfen und eine Stellungnahme einzureichen. LINDEMANNLAW berät Investoren, Fonds und Immobiliengesellschaften zur Lex-Koller-Reform und deren Auswirkungen auf indirekte Immobilienbeteiligungen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um Ihre Situation zu besprechen.

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Die Lex-Koller-Reform: Eine Gesetzesänderung, die das falsche Problem angeht
Die Wohnungsbauinitiativen zwischen Bauauftrag und Bundesgesetz

Dr. iur. Alexander Schiemenz, LINDEMANNLAW, FuW-Kommentar, Juni 2026

Am 14. Juni lehnte Zürich drei Volksinitiativen zur Wohnungsnot ab: die linke Wohnungsinitiative, die linke Mieterschutzinitiative und die Mitte-Rechts-Initiative zum Wohneigentum. Alle wurden abgelehnt. Und doch sagte die Wählerschaft zweimal «Ja»: zu den Gegenvorschlägen des Kantonsrats. Das ist kein Widerspruch. Es ist eine klare politische Aussage. Die Wähler wollen keine Ideologie. Sie wollen Lösungen.

Die Situation ist bekannt, lässt sich aber anhand von Zahlen verdeutlichen. Die Leerstandsquote im Kanton liegt bei 0,48 %, in der Stadt selbst unter 0,1 %. Von rund 224.000 städtischen Wohnungen stehen etwas mehr als 130 leer. Die Angebotsmieten sind zuletzt um 8,5 % gestiegen. Wer heute in Zürich eine Wohnung sucht, weiss: Das ist keine Marktkorrektur. Es handelt sich um eine strukturelle Verknappung.

„Ein ‚Nein‘ zu allen drei Initiativen ist keine Gleichgültigkeit. Es ist eine Ablehnung einer Politik, die das Selbstdarstellen dem Aufbau vorzieht.“

1. Was sieht der Gegenvorschlag zur Wohnungsbauinitiative vor?

Der Gegenvorschlag zur Wohnungsbauinitiative erhält 57,9 % der Stimmen. Im Mittelpunkt stehen einfachere raumplanerische und baurechtliche Auflagen, schnellere Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren sowie die Möglichkeit, höhere Gebäude zu errichten. Der Kantonsrat muss innerhalb von drei Jahren die entsprechenden Ausführungsbestimmungen vorlegen. Dies steht im Gegensatz zur abgelehnten Initiative, die die Schaffung einer staatlichen Wohnungsbaubehörde mit einem Startkapital von 500 Millionen Franken zum Ziel hatte.

2. Wo liegen die rechtlichen Grenzen für eine schnellere Bauausführung?

Rechtlich gesehen ist dies eine Herausforderung. Die Raumplanung liegt in erster Linie in der Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden, doch das Bundesrecht setzt Grenzen: Das Raumplanungsgesetz (RPG) schreibt vor, wie dicht, wie hoch und wie schnell gebaut werden darf. Ein kantonaler Gegenvorschlag, der diese Grenzen verschiebt, könnte an bundesrechtlichen Hürden scheitern. Die entscheidende Frage ist, ob der Kantonsrat tatsächlich neuen Handlungsspielraum schafft oder lediglich bestehende Instrumente neu formuliert. Werden höhere Gebäude in Wohnzonen tatsächlich bewilligungsfähig, oder werden Einsprüche weiterhin jedes zweite Projekt blockieren? Hier liegt die eigentliche Bewährungsprobe.

3. Was bringt der Gegenvorschlag zur Mieterschutzinitiative?

Der Gegenvorschlag zur Mieterschutzinitiative erreicht 54,3 %. Sein Inhalt ist gezielter als der der Initiative, die er ersetzt. Ab 20 gleichzeitigen Mietkündigungen muss ein Vermieter einen Kündigungsplan vorlegen, die Mieter mindestens ein Jahr im Voraus informieren und prüfen, ob Baumassnahmen auch bei weiterem Bezug der Immobilie möglich sind.

4. Warum ist dieser Gegenvorschlag zum Mieterschutz rechtlich heikel?

Das klingt moderat. Rechtlich gesehen ist es jedoch heikel. Das Mietrecht in der Schweiz ist Bundesrecht. Das Obligationenrecht regelt Kündigung, Miete und Mieterschutz auf Bundesebene abschliessend. Ein kantonaler Gegenvorschlag, der das Verhalten von Vermietern in Kündigungssituationen regelt, bewegt sich am Rande dessen, was nach Bundesrecht zulässig ist. Sobald eine kantonale Bestimmung in diesen Kernbereich des Obligationenrechts eingreift, droht ein Rangkonflikt mit Art. 49 der Bundesverfassung. Die erste ernsthafte Anwendung des Gegenvorschlags wird vor Gericht enden. Mit welchem Ergebnis, bleibt offen.

5. Was bedeutet das Ergebnis nun für den Kantonsrat?

Die Annahme von zwei Gegenvorschlägen ist für den Kantonsrat kein Freifahrtschein. Es handelt sich um einen Auftrag mit einer Frist. Diejenigen, die die Gegenvorschläge unterstützt haben, um die Initiativen zu verhindern, müssen nun liefern. Das gilt für die Mitte-Rechts-Parteien, die jahrelang gegen Mieterschutzvorschriften lobbyiert haben, ebenso wie für die linken Parteien, die nun darauf drängen werden, den Gegenvorschlag zur Mieterschutzinitiative maximal auszuschöpfen.

Der politische Kompromiss ist gefunden. Der rechtliche Streit um die Auslegung fängt erst an. Jede Durchführungsbestimmung wird von der einen oder anderen Seite angefochten werden. Genau das ist der Preis für ein Wahlergebnis, das keine klare Mehrheit für ein Modell ergibt, sondern eine knappe Mehrheit für zwei verschiedene Modelle zugleich.

Zürich braucht mehr Wohnungen. Zürich braucht zudem einen Mieterschutz, der funktioniert, ohne Investitionen zu behindern. Diese beiden Ziele schliessen sich nicht gegenseitig aus. Aber sie lassen sich nicht durch Volksabstimmungen erreichen. Volksabstimmungen geben die Richtung vor. Die anschliessende Arbeit ist Handwerk: Gesetze, Verordnungen, Verfahren, Gerichte. Der 14. Juni kann ein Wendepunkt sein. Der Grossraum Zürich wächst, die Infrastruktur hält nicht Schritt. Das lässt sich ändern, wenn der Gesetzgeber die Gelegenheit ergreift und endlich die Prozesse einführt, die einen schnellen und verlässlichen Bau ermöglichen. Die Voraussetzungen sind gegeben. Die Ausrede, dass es nicht machbar sei, gilt ebenfalls nicht mehr.

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Die Wohnungsbauinitiativen zwischen Bauauftrag und Bundesgesetz
Souveränität, Versorgungslücken, SMR: Was man wissen muss, bevor die Schweiz über die Kernenergie entscheidet

Fünf Fragen, die die Schweiz beantworten muss

1. Ist die Versorgungslücke real? Die Schweiz verbraucht heute 57 TWh. Bis 2050 steigt der Bedarf auf 75–90 TWh. Beznau, Gösgen und Leibstadt gehen vom Netz. Das ergibt eine strukturelle Lücke von 20–35 TWh. Kein Szenario schliesst diese Lücke, ohne entweder neue Grundlastkapazitäten zu schaffen oder dauerhaft auf Importe angewiesen zu sein.

2. War das Bauverbot jemals ein direktdemokratischer Auftrag? Bei der Volksabstimmung 2017 wurde die Energiestrategie 2050 als Gesamtpaket angenommen – nicht als eigenständiges Technologieverbot. Im Jahr 2003 lehnten zwei Drittel der Schweizer Stimmberechtigten sowohl «Strom ohne Atom» als auch das MoratoriumPlus ab. Im Jahr 2016 lehnte eine Mehrheit die Begrenzung der Laufzeiten von Kernkraftwerken ab. 59 % der Schweizer Bevölkerung halten heute die neue Generation von Kernkraftwerken für sinnvoll.

3. Handelt es sich hier um Energiepolitik – oder um Infrastrukturpolitik? Drei Millionen Elektrofahrzeuge, KI-Rechenzentren, Wärmepumpen-Stadtteile. Strom ist das Fundament der nächsten Wirtschaft der Schweiz, nicht nur eine Variable unter vielen. Die Entscheidungen, die jetzt getroffen werden, bestimmen, welche Infrastruktur im Jahr 2045 vorhanden sein wird. Das ist keine Energiefrage. Es ist eine souveräne Infrastrukturentscheidung.

4. Was bedeutet Importabhängigkeit eigentlich? Jede TWh, die die Schweiz importiert, ist eine TWh, die anderswo erzeugt wird – in französischen Kernkraftwerken, in deutschen Gasturbinen, in europäischen Netzkapazitäten, die mit Kohle betrieben werden. Energiesouveränität ist keine Abstraktion. Sie ist ein geopolitischer und wirtschaftlicher Vorteil, den die Schweiz historisch gesehen geschützt hat und den sie nun stillschweigend aufzugeben droht.

5. Sind neue Reaktoren mit moderner Stadtplanung vereinbar? Kleine modulare Reaktoren (SMR) benötigen eine Fläche von etwa der Hälfte eines Fussballfeldes. Sie können einen ganzen Stadtbezirk gleichzeitig mit Strom und Wärme versorgen. Die Frage ist nicht mehr, ob die Kernenergie in eine nachhaltige Stadt passt. Die Frage ist vielmehr, ob es sich die Schweiz leisten kann, diese Option nicht zu prüfen.


Fünf Dinge, die jetzt geschehen müssen

  1. Lift the construction ban — and open the technology assessment. Not a decision to build, but a decision to evaluate.
  2. Commission an independent feasibility study on SMR deployment in Switzerland, separate from lobby positions on both sides.
  3. Define the grid investment required to close the supply gap regardless of the nuclear outcome — the gap is real irrespective of what fills it.
  4. Set a clear timeline: if a referendum is triggered, it must be conducted on the facts of 2026, not the fears of 2011.
  5. Separate the sovereignty question from the environmental debate. Both deserve honest answers. Conflating them serves neither.

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Souveränität, Versorgungslücken, SMR: Was man wissen muss, bevor die Schweiz über die Kernenergie entscheidet
Lärm, Artenvielfalt, ISOS – was vor der Errichtung jeder Windkraftanlage geklärt werden muss

Dr. iur. Alexander Schiemenz, LINDEMANNLAW – FuW-Kommentar, Juni 2026

Die Schweiz braucht mehr Strom im Winter. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Windkraftanlage eine gute Lösung ist. Wer Windparks direkt vor der Haustür einer Gemeinde errichten will, muss mehr als nur die Dringlichkeit der Energiepolitik als Argument anführen. Er muss nachweisen, dass der Standort geeignet ist – sowohl heute als auch in zwanzig Jahren. Die Windenergie hat in der Schweiz politischen Rückenwind. Der Bund will die Produktion erneuerbarer Energien ausbauen, die Kantone müssen geeignete Gebiete ausweisen, und seit dem Beschleunigungsdekret sollen die Verfahren für Anlagen von nationalem Interesse schneller vorangehen. Das klingt nach Fortschritt. Aber es klingt auch wie eine Versuchung: als reiche es aus, die Energiewende anzuführen, um lokale Einwände, Landschaftsschutz, Lärmbelästigung, Biodiversität und Fragen der Stilllegung als Nebensächlichkeiten abzutun. Genau darin liegt der Fehler. Windkraft ist kein moralisches Argument, sondern ein Infrastrukturprojekt. Infrastruktur muss sich am konkreten Standort bewähren – in Bezug auf Raumplanung, Ökologie, Ökonomie und Recht. Das lässt sich nicht mit dem Verweis auf Dringlichkeit abtun.

„Wer in ISOS-Gebieten Windkraftanlagen plant, wird nicht auf Romantiker als Gegner treffen. Er wird es mit dem Bundesgericht zu tun bekommen.“

Welche Auswirkungen haben Windkraftanlagen tatsächlich, und warum reicht es nicht aus, nur die Dezibelwerte zu betrachten?

In der Schweiz gibt es keinen festgelegten Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Wohngebäuden. Ausschlaggebend sind die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung, die Empfindlichkeitsstufen, die Topografie, der Anlagentyp und die spezifischen Windverhältnisse. Das klingt technisch, ist aber politisch von entscheidender Bedeutung. Denn die Auswirkungen beschränken sich nicht auf die Dezibelwerte auf dem Papier. Windkraftanlagen erzeugen periodische Geräusche, werfen Schatten und prägen das Landschaftsbild. Die Anwohner erleben dies nicht als abstrakten Beitrag zur Stromversorgung, sondern als Eingriff in ihren Alltag. Das ist keine Kritik an der Technologie. Es ist eine Frage des Standorts.



Warum endet die Artenvielfalt nicht am Rotor?

Auch die biologische Vielfalt endet nicht am Rotor. Windparks benötigen Zufahrtsstrassen, Fundamente, Montageflächen, Stromleitungen und Netzanschlüsse. In sensiblen Gebieten kann allein diese Nebeninfrastruktur der entscheidende Faktor sein. Kollisionsrisiken für Vögel und Fledermäuse, Lebensraumverlust und Störungen sind keine theoretischen Risiken. Sie müssen vor Ort bewertet werden und dürfen im Nachhinein nicht beschönigt werden. Ein Standort, der nur durch ökologische Kompromisse realisierbar ist, ist kein guter Standort.

Ist Landschaftsschutz nur Romantik?

Landschaftsschutz ist zudem mehr als nur Romantik. Die Schweiz ist dicht besiedelt, topografisch exponiert und kulturell geprägt von ihren charakteristischen Ortsbildern. Windkraftanlagen haben Auswirkungen, die weit über ihren unmittelbaren Standort hinausreichen. Sie verändern Silhouetten, Sichtlinien und Hanglagen. Diese Feststellung ist kein Veto gegen die Windenergie. Es handelt sich um eine standortspezifische Bedingung, die im Schweizer Recht verankert ist.

Warum entscheidet sich ISOS für ein Windkraftprojekt?

Das Inventar des Schweizer Kulturerbes stellt einen Faktor dar, der oft unterschätzt wird. In einem Urteil vom Januar 2026 zum Fall Winterthur stellte das Bundesgericht klar: Sobald eine Bewilligung bundesrechtliche Grundsätze berührt, ist das ISOS unmittelbar anwendbar. Wer Windkraftanlagen in oder in der Nähe von ISOS-Gebieten plant, handelt nicht mehr im Ermessen des Kantons. Er löst eine qualifizierte Interessenabwägung nach Art. 6 ff. des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) aus. Die Eidgenössische Kommission für Natur- und Heimatschutz kann konsultiert werden. Für Investoren und Projektentwickler bedeutet dies: Eine frühzeitige ISOS-Prüfung ist kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit. Wer erst in der Bewilligungsphase feststellt, dass sich eine Anlage in einem ISOS-Gebiet befindet, riskiert mehr als nur Verzögerungen. Er riskiert das gesamte Projekt. Über 1'200 Orte sind im ISOS als national bedeutend eingestuft, und ihre Einflusszonen reichen weit in die Landschaft hinein. Wer dies ignoriert, baut auf Sand.

Wie verhindert man das falsche Projekt, und wann beginnt wirksamer Widerstand?

Der politische Trend geht in Richtung Beschleunigung. Verfahren sollen verkürzt, Einsprüche erschwert und Bewilligungen berechenbarer werden. Das ist für Investoren attraktiv. Für die Gemeinden ist es riskant. Das Beschleunigungsdekret ist kein Freibrief: Es soll die Verfahren straffen, nicht aber die Interessenabwägung ausschalten. Das zeigt sich in der Praxis: Im Kanton Zürich hat die Kantonsregierung mit einem einzigen Entscheid rund 40 Prozent des Windkraftpotenzials des Kantons gestrichen, weil die Standorte die Kriterien für den Ausgleich zwischen Luftfahrt, Landschaftsschutz und Siedlungsnähe nicht erfüllten. Ein pauschales «Nein» hält in beschleunigten Verfahren keinen Stand. Wer ein Projekt verhindern will, muss keine Empörung schüren, sondern braucht ein Dossier: Lärmgutachten, ökologische Untersuchungen, ISOS-Analysen, Infrastruktur-Machbarkeitsstudien und einen Rückbauplan. Wirksamer Widerstand beginnt nicht erst mit Protesten, wenn die Rotoren bereits stehen. Er beginnt bereits in der Phase der Raumplanung. Das Ende der Lebensdauer einer Anlage wird besonders unterschätzt. Windparks haben eine begrenzte Lebensdauer. Stilllegung, Fundamente, Zufahrtsstrassen, Abfallentsorgung und Repowering müssen bereits während des Bewilligungsverfahrens berücksichtigt werden. Alles andere ist Greenwashing mit Zeitverzögerung. Eine Anlage, die heute als nachhaltig vermarktet wird, darf in zwanzig Jahren nicht als ungelöstes Entsorgungsproblem für die Gemeinde enden. Ohne eine klare Stilllegungsverpflichtung und finanzielle Garantien ist ein Windpark nicht vollständig geplant. Die Energiewende braucht Tempo. Aber Tempo ist kein Ersatz für fundiertes Urteilsvermögen. Gute Standortentscheidungen stehen nicht im Widerspruch zur Energiewende. Sie sind deren Voraussetzung. Wer Windkraftanlagen am falschen Ort aufstellt, erzeugt nicht nur Strom, sondern auch Widerstand. Und Widerstand kostet Zeit, die sich die Energiewende nicht leisten kann. Gute Energiepolitik beschleunigt die richtigen Projekte. Und sie stoppt die falschen früh genug.

Planen Sie gerade ein Windkraftprojekt?

Ganz gleich, ob Sie eine Gemeinde, ein betroffener Anwohner oder ein Projektentwickler sind – unser Team unterstützt Sie von der Flächennutzungsplanung über die ISOS-Prüfung bis hin zum Stilllegungsplan. Sprechen Sie frühzeitig mit uns, noch bevor die Rotoren in der Luft stehen. Kontaktieren Sie das Team von LINDEMANNLAW für eine erste Standortbewertung.

Read the guest commentary in “Finanz und Wirtschaft” (FuW): Windkraft ist kein moralisches Argument – sondern ein Standortentscheid

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Lärm, Artenvielfalt, ISOS – was vor der Errichtung jeder Windkraftanlage geklärt werden muss
Mietobergrenzen lösen die Wohnungsknappheit nicht. Sie mildern sie lediglich.

Dr. iur. Alexander Schiemenz, LINDEMANNLAW – FuW-Kommentar, Juni 2026

Wer die Mieten deckelt, baut keine Wohnungen. Er verteilt die Knappheit neu. Genau darin liegt das Problem der aktuellen Welle wohnungspolitischer Regulierungen, die derzeit über die Schweiz hinwegrollt. Am 14. Juni wird in Zürich über die Initiative zum Schutz des Wohnraums abgestimmt. Basel hat bereits gezeigt, was daraus folgt. Bern, Genf und Waadt prüfen ähnliche Regelungen. Was wie kantonale Sozialpolitik aussieht, ist in Wirklichkeit eine Weichenstellung für die Wohnungspolitik des ganzen Landes – einer Schweiz, die auf zehn Millionen Einwohner zusteuert.

Die Diagnose ist zutreffend: In Städten mit niedrigen Leerstandsquoten, steigenden Baukosten und anhaltendem Zuwanderungsdruck ist der Wohnungsmarkt zu einer Frage der Verteilung geworden. Bezahlbarer Wohnraum ist ein legitimes politisches Ziel. Über die Mittel dazu lässt sich jedoch streiten.

„Der Preis ist nicht die Ursache der Wohnungsknappheit. Er ist ihr Symptom. Wer nur den Preis reguliert, bekämpft das Thermometer statt das Fieber.“

Der politisch verlockende Trugschluss

Mietobergrenzen haben einen grossen Vorteil: Sie sind leicht zu erklären. Hohe Mieten – also begrenzen wir sie. Das ist einprägsam, emotional nachvollziehbar und bereit für eine Volksabstimmung.

Wirtschaftlich gesehen ist das zu vereinfachend. Der Preis ist nicht die Ursache der Wohnungsknappheit. Er ist vielmehr ein Symptom dafür. Hohe Mieten deuten darauf hin, dass es dort, wo die Menschen leben möchten, zu wenige Wohnungen gibt. Wer nur den Preis reguliert, ohne das Angebot zu erhöhen, bekämpft das Thermometer statt das Fieber.

Kurzfristig können Mietobergrenzen einzelne Haushalte entlasten – das steht ausser Frage. Mittelfristig setzen sie jedoch falsche Anreize: weniger Investitionen, weniger Renovierungen, mehr bürokratische Hürden, mehr Ausweichmanöver. Letztendlich gibt es nicht mehr bezahlbare Wohnungen, sondern weniger verfügbare.


Basel warnt

Basel-Stadt liefert in Echtzeit ein abschreckendes Beispiel. Seit 2022 gelten strenge Vorschriften zum Schutz des Wohnungsbestands. Die Folge: rückläufige Renovierungsaufträge, neue Genehmigungsverfahren, Rechtsstreitigkeiten und mehrjährige Überwachungsfristen. Einige Vorschriften mussten bereits im November 2025 gelockert werden, da Renovierungen zu stark unterbunden wurden.

Die Zahlen sprechen eine klare Sprache. Im Rahmen des vereinfachten Wohnraumsicherungsverfahrens sinkt die Rendite auf die Baukosten bei einer Renovation auf 1,3 Prozent, verglichen mit 2,7 bis 3,4 Prozent nach dem Schweizer Mietrecht. Bei den heutigen Zinssätzen, regulatorischen Anforderungen und Baukosten renoviert niemand für 1,3 Prozent. Das ist kein Zufall. Es ist das vorhersehbare Ergebnis eines Systems, das Investitionen erschwert und Renditen politisch begrenzt.

Energieeffiziente Sanierungen, Modernisierungen der Gebäudetechnik, umfassende Renovierungen – genau das, was die Klimaziele erfordern – sind finanziell nicht mehr tragbar. Ein Haus, das durch Vorschriften in der Zeit stehen geblieben ist, ist nicht sozialer. Es ist einfach nur älter.

Aufbauen, nicht blockieren

Der zentrale sozialpolitische Mangel der Mietpreisbindung liegt in ihrer Zielausrichtung. Sie kommt nicht in erster Linie den Bedürftigsten zugute, sondern jenen, die bereits Zugang zum regulierten Wohnungsbestand haben.

Wer eine bezahlbare, preisgebundene Wohnung hat, bleibt dort. Selbst wenn sie zu gross geworden ist. Selbst wenn sich der Arbeitsort ändert. Jeder Umzug wird zu einer finanziellen Belastung, da die neue Miete höher sein wird. Dies führt zu Bindungswirkungen: Einzelpersonen in Familienwohnungen, Familien ohne Zugang zu grösseren Wohnungen, sinkende berufliche Mobilität. Der bestehende Wohnungsbestand wird weniger effizient genutzt.

Die richtige Antwort lautet: mehr Angebot – schnellere Baugenehmigungen, dichtere Bebauung, die Erschliessung von Baugrundstücken und die Verkürzung von Verfahren. Und es bedarf einer anderen Denkweise in Bezug auf das Bauen. Eine Schweiz mit zehn Millionen Einwohnern ist keine raumplanerische Bedrohung – sie ist eine gestalterische Herausforderung. 15-Minuten-Quartiere, Plusenergiehäuser, neue Mobilitätskonzepte: All dies wird bereits heute gebaut, in Rotkreuz, in Hamburg, in Kopenhagen. Es mangelt nicht an Land. Es mangelt an Investitionssicherheit.

Soziale Ziele lassen sich gezielter erreichen: gemeinnütziger Wohnungsbau, gezielte Wohnbaubeihilfen, Vorschriften für Entwicklungsgebiete mit kalkulierbaren Erträgen. Der Gegenvorschlag zur Zürcher Initiative geht in diese Richtung.

Die Wohnungsknappheit ist real. Genau deshalb sollte man ihr nicht mit symbolischer Politik begegnen. Eine Mietpreisbremse schafft keinen einzigen Quadratmeter zusätzlichen Wohnraum. Sie erhöht die Verwaltungskosten, verlangsamt Sanierungen und wälzt die Knappheit auf diejenigen ab, die noch keine Wohnung haben. Was wie Schutz aussieht, ist in Wirklichkeit die Bewirtschaftung der Knappheit mit einem sozialen Etikett.

Mietobergrenzen lösen die Wohnungsknappheit in der Schweiz nicht – sie verschärfen sie sogar noch. Warum eine Reform des Baurechts und Investitionssicherheit die richtigen Antworten auf die Wohnungskrise sind.

Lesen Sie den vollständigen Gastkommentar in FuW

LINDEMANNLAW berät Investoren, Eigentümer und Bauträger in Bezug auf Genehmigungsverfahren, wohnungsrechtliche Vorschriften und renditesichere Entwicklungsprojekte. Sprechen Sie mit unserem Team über Ihre Situation – wir vereinen juristisches, steuerliches und immobilienrechtliches Fachwissen. Kontaktieren Sie uns noch heute.

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Mietobergrenzen lösen die Wohnungsknappheit nicht. Sie mildern sie lediglich.
Immobilien in der Schweiz: Ein strategischer Leitfaden für internationale Investoren für das Jahr 2026

Von Alexander & Shynar Lindemann von LINDEMANNLAW für TND Universe


Nur wenige Länder können mit der Kombination aus politischer Stabilität, Währungsstärke, Bankinfrastruktur und Rechtsstaatlichkeit mithalten, die die Schweiz auszeichnet. Für vermögende Privatpersonen und Family Offices geht es bei Schweizer Immobilien selten um Rendite – es geht um Positionierung: eine in Hartwährung gehaltene, gut geschützte Wertanlage mit einem der zuverlässigsten Grundbücher der Welt. Es ist jedoch auch ein Markt mit einer der strengsten Regelungen für den Erwerb durch Ausländer in Europa, und diese Regelung wird derzeit politisch überprüft.

Für internationale Investoren und Family Offices, die eine Allokation in Schweizer Immobilien in Betracht ziehen, ist hier aufgeführt, worauf es im Jahr 2026 wirklich ankommt.

Ein auf kantonalem Föderalismus basierendes Zivilrechtssystem

Die Schweiz ist ein Land mit Zivilrecht, in dem die meisten Vorschriften auf Bundesebene kodifiziert sind – insbesondere das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht –, wobei es auf kantonaler Ebene jedoch erhebliche Unterschiede in Bereichen wie Flächennutzungsplanung, Besteuerung, Übertragungsgebühren und notarielle Praxis gibt. Immobilienübertragungen und Sicherungsrechte unterliegen dem Bundesrecht, während die Kantone den Übertragungsprozess, die Gebühren und in einigen Fällen zusätzliche Übertragungssteuern regeln.

Der Grundpfeiler der Sicherheit des Eigentumsrechts in der Schweiz ist das öffentliche Grundbuch, das öffentliches Vertrauen geniesst: Ein gutgläubiger Erwerber kann sich auf die Eintragungen verlassen, und der Schutz des gutgläubigen Erwerbers ist stark. Eigentumsrecherchen und Eigentumsversicherungen – in vielen anderen Rechtsordnungen üblich – sind daher in der Regel nicht erforderlich. Das Eigentum geht erst mit der Eintragung über, und Schuldbriefe sind ab dem Datum der Eintragung wirksam. Die Übertragung von Immobilien muss durch eine öffentlich beurkundete Urkunde in dem Kanton erfolgen, in dem sich die Immobilie befindet, und die Beurkundung muss in der Amtssprache dieses Kantons erfolgen.

Diese Kombination – kodifiziertes Bundesrecht, kantonale Verfahrensstrenge und ein registerbasiertes Eigentumsrecht – führt zu Transaktionsergebnissen, die vorhersehbar, gut dokumentiert und nachträglich schwer anzufechten sind.

Lex Koller: Die erste Frage für jeden ausländischen Käufer – und ein politischer Beobachtungspunkt

Der wichtigste Punkt für nicht ansässige Investoren ist das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland – allgemein bekannt als Lex Koller.

Die Lex Koller schränkt den Erwerb von nicht gewerblichen Immobilien durch Ausländer ein, d. h. von Wohnimmobilien, unbebauten Grundstücken, die nicht für gewerbliche Zwecke vorgesehen sind, von Immobilien, die von öffentlichen Behörden genutzt werden, sowie von dauerhaft leerstehenden Gebäuden. In der Praxis sind ausländische Privatpersonen vom Erwerb von Wohnimmobilien weitgehend ausgeschlossen, mit einer bemerkenswerten Ausnahme: Ferienwohnungen in zugelassenen Tourismusgemeinden, vorbehaltlich kantonaler Quoten.

Zwei weitere Nuancen sind von Bedeutung:

Der Klassifizierungsrahmen ist weit gefasst. Eine juristische Person mit Sitz ausserhalb der Schweiz gilt automatisch als «ausländisch», unabhängig davon, wer sie kontrolliert. In der Schweiz ansässige Unternehmen werden ebenfalls als ausländisch behandelt, wenn sie unter ausländischer Kontrolle stehen – dies wird auf wirtschaftlicher Basis anhand der Eigentums- und Finanzierungskette beurteilt. EU-/EFTA-Bürger werden als Schweizer behandelt, wenn sie sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Schweiz ansässig sind; Nicht-EU-/EFTA-Bürger benötigen eine Schweizer C-Aufenthaltsbewilligung.

Mischgenutzte Immobilien sind nur zulässig, wenn der Wohnanteil eindeutig untergeordnet ist (z. B. eine Hausmeisterwohnung in einem Bürogebäude) oder wenn die Zonenplanung einen Wohnanteil von höchstens 50 % vorschreibt.

Gewerbeimmobilien – Liegenschaften, die dauerhaft für gewerbliche Zwecke genutzt werden – fallen nicht unter die Beschränkungen der Lex Koller und können von ausländischen Investoren vorbehaltlich der üblichen Transaktionsvorschriften frei erworben werden.

Der politische Schwerpunkt für 2026: Die Lex Koller wird derzeit aktiv überprüft. Die Motion 24.3961 (Verschärfung der Lex Koller, September 2024) schlägt eine umfassende Verschärfung vor, und am 21. März 2025 kündigte der Bundesrat ein Paket von „Begleitmassnahmen“ an, das mit einer Volksinitiative verbunden ist, die darauf abzielt, die Einwohnerzahl der Schweiz auf 10 Millionen zu begrenzen. Beide Vorschläge könnten zu strengeren Kontrollen im Zweitwohnungs- und möglicherweise auch im gewerblichen Segment führen. Bis Ende 2025 war noch keiner davon in Kraft getreten – ausländische Investoren sollten jedoch das Risiko strengerer Vorschriften und einer intensiveren Überprüfung einkalkulieren, insbesondere bei Ferienimmobilien, Zweitwohnungen und Objekten mit erheblicher ausländischer Finanzierung.

Keine Devisenkontrollen – aber 35 % Quellensteuer und strenge Geldwäschereibekämpfung

Die Schweiz erlegt ausländischen Immobilieninvestoren keine Devisenkontrollbeschränkungen auf. Gelder können zu Marktbedingungen ein- und ausgezahlt sowie umgetauscht werden.

Zwei Compliance-Aspekte verdienen jedoch Beachtung:

Schweizer Finanzinstitute wenden strenge AML-, KYC- und Herkunftsprüfungen gemäss dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung an. Bei komplexen internationalen Strukturen sollte dies von Anfang an ein paralleler Arbeitsschwerpunkt sein.

Von einem Schweizer Unternehmen ausgeschüttete Dividenden und Liquidationserlöse unterliegen einer Bundesquellensteuer von 35 %, die gemäss dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ganz oder teilweise rückforderbart ist. Dies beeinflusst Strukturierungsentscheidungen für grenzüberschreitende Investoren und sollte vor der Auswahl der Holdinggesellschaft modelliert werden.

Die Wahl der richtigen Holdinggesellschaft

Schweizer Immobilien werden meist entweder direkt über eine ausländische Gesellschaft oder über eine Schweizer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehalten – typischerweise eine Aktiengesellschaft (AG/SA) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH/Sàrl). Beide bieten vollständigen Haftungsschutz.

Eine direkte Beteiligung durch eine ausländische Gesellschaft kann steuerlich vorteilhaft sein, da Ausschüttungen ausserhalb der Schweiz keine Schweizer Quellensteuer auslösen. Eine Schweizer Gesellschaft vereinfacht jedoch oft die Abwicklung: Schweizer Banken, Notare und Vertragspartner bevorzugen den Umgang mit einer lokal eingetragenen Gesellschaft, und die Registrierung, Finanzierung und laufende Verwaltung verlaufen reibungsloser.

Eine nützliche rechtliche Nuance für in den USA ansässige Investoren: Eine Schweizer GmbH wird für US-Bundessteuerzwecke oft als transparente (Pass-Through-)Gesellschaft eingestuft, wenn der Investor dies wählt – was die GmbH zu einem häufig gewählten Vehikel für US-amerikanische Family Offices macht.

Beachten Sie zudem, dass seit Januar 2025 durch jüngste Revisionen des Obligationenrechts und Änderungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts die Pflichten der Verwaltungsräte zur Überwachung der Liquidität und zur raschen Reaktion auf potenzielle Überschuldung verschärft wurden. Verwaltungsräte von Schweizer Immobilien-SPVs müssen frühzeitig eingreifen, wenn sich die Liquidität verschlechtert – eine bedeutende Verbesserung der Governance für grenzüberschreitende Strukturen.

Der Erwerbsprozess im Überblick

Eine typische Transaktion in der Schweiz ist prägnant. Der Kaufvertrag muss in dem Kanton, in dem sich die Immobilie befindet, notariell beurkundet werden und ist vor diesem Zeitpunkt rechtlich nicht bindend – was vorvertragliche Reservierungsvereinbarungen (bei Wohnimmobilien liegen die Reservierungsgebühren üblicherweise zwischen 20'000 und 50'000 CHF) nur begrenzt durchsetzbar macht. Bei gewerblichen Geschäften erfolgen Unterzeichnung und Abschluss häufig am selben Tag, wobei der Kaufpreis über das Treuhandkonto des Notars oder eine Zahlungszusage einer Schweizer Bank abgewickelt wird.

Die Kosten für die Eigentumsübertragung – Notariatsgebühren, Grundbuchgebühren und in einigen Kantonen Handänderungssteuern – können bis zu etwa 3,5 % des Kaufpreises betragen, wobei die kantonale Aufteilung zwischen Käufer und Verkäufer variiert. Kaufverträge sind in der Regel standardisiert und prägnant, gesetzliche Gewährleistungen werden routinemässig ausgeschlossen, und die Parteien stützen sich stattdessen auf eine gezielte Reihe von Zusicherungen, die Pfandrechte, Rechtsstreitigkeiten, Umweltangelegenheiten und die Richtigkeit von Mietverträgen abdecken.

Finanzierung: Schuldbriefbasiert, konservativ, bankgeführt

Die Immobilienfinanzierung in der Schweiz basiert auf dem Schuldbrief, der im Grundbuch entweder als Papierdokument oder – zunehmend – als Register-Schuldbrief eingetragen ist. Schuldbriefe verkörpern sowohl die gesicherte Forderung als auch das Pfandrecht; sie sind übertragbar und können bei einer Refinanzierung erneut als Sicherheit verwendet werden, wodurch die hohen kantonalen Gebühren vermieden werden, die durch die Ausstellung neuer Schuldbriefe entstehen.

Ausländische Kreditgeber können grundsätzlich ohne Schweizer Lizenz Kredite in der Schweiz vergeben, sofern sie über keine Infrastruktur oder Personal in der Schweiz verfügen. Der entscheidende steuerliche Punkt: Zinsen, die ein Schweizer Kreditnehmer für einen durch Schweizer Immobilien besicherten Kredit zahlt, unterliegen einer Quellensteuer von ca. 13 %–33 %, je nach


LINDEMANNLAW ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die Forbes-Milliardäre, internationale Investoren, Family Offices und Unternehmer in den Bereichen grenzüberschreitende Immobilien, Strukturierung und Vermögenslösungen berät. Alexander und Shynar Lindemann sind Gründungspartner von TND Universe.

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Immobilien in der Schweiz: Ein strategischer Leitfaden für internationale Investoren für das Jahr 2026
Immobilien auf Malta: Ein strategischer Leitfaden für internationale Investoren für das Jahr 2026

Von Alexander & Shynar Lindemann von LINDEMANNLAW für TND Universe


Malta befindet sich an einem besonderen Scheideweg – als EU-Mitgliedstaat im Herzen des Mittelmeers, als Zivilrechtsordnung, in der Englisch in Wirtschaft, Bankwesen und Recht tief verwurzelt ist, und als Markt mit einem der internationalsten Immobilienregime in Südeuropa. Für vermögende Privatpersonen und Family Offices, die eine Anlage im Mittelmeerraum in Betracht ziehen, vereint Malta Lebensqualität, uneingeschränkten Zugang zu den EU-Verträgen und eine Rechtsinfrastruktur, die – obwohl klar reguliert – offen für ausländisches Kapital ist.

Für internationale Investoren und Family Offices, die eine Investition in Immobilien im Mittelmeerraum in Betracht ziehen, ist hier aufgeführt, worauf es im Jahr 2026 wirklich ankommt.

Eine Zivilrechtsordnung mit praktischer Anlehnung an das englische Recht

Malta ist überwiegend eine Zivilrechtsordnung, deren Privatrecht auf römischen und kontinentalen Traditionen basiert. Verfahrensregeln und Aspekte des Handelsrechts spiegeln nach wie vor den historischen Einfluss des englischen Common Law wider, und die Gerichte wenden kodifizierte Rechtsvorschriften – insbesondere das Zivilgesetzbuch, die Zivilprozessordnung (COCP) und das Handelsgesetzbuch – als primäre Rechtsquelle an.

Entscheidend für Käufer ist, dass maltesische Immobilientransaktionen, die Rechte an unbeweglichem Vermögen begründen, übertragen oder belasten, durch eine öffentliche Urkunde vor einem maltesischen Notar abgewickelt werden müssen. Der Notar überprüft das Eigentumsrecht, führt die Registerrecherchen durch, erstellt die Urkunde und trägt sie in das öffentliche Register ein – und, sofern die Immobilie in einem Katastergebiet liegt, auch in das Grundbuch. Erst durch die Eintragung wird das Recht gegenüber Dritten wirksam, und Hypotheken sind ab dem Datum der Eintragung wirksam.

Die Sicherheit des Eigentumsrechts beruht daher auf einem dokumentierten, professionellen und registrierten Verfahren – mit dem persönlich haftenden Notar als Eckpfeiler.

Die AIP-Genehmigung und SDAs: Die erste Frage für jeden ausländischen Käufer

Der wichtigste Punkt für nicht ansässige Investoren ist die Regelung zum Erwerb von Immobilien (Acquisition of Immovable Property, AIP).

EU- und EWR-Bürger mit gewöhnlichem Wohnsitz in Malta können eine Immobilie als Hauptwohnsitz frei erwerben. Darüber hinaus – und für praktisch jeden Nicht-EU-Käufer – ist normalerweise eine AIP-Genehmigung erforderlich, mit zwei wichtigen Ausnahmen:

Wenn der Käufer seit fünf Jahren oder länger seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Malta hat.

Wenn sich die Immobilie in einem Special Designated Area (SDA) befindet. SDA-Immobilien können in der Regel von Personen jeder Nationalität ohne AIP-Genehmigung erworben werden, mit vollen Eigentumsrechten und ohne mengenmässige Beschränkungen.

Ist eine AIP-Genehmigung erforderlich, gelten gesetzliche Mindestwertschwellen, die jährlich indexiert werden. Gemäss der Rechtsmitteilung 174 von 2024: derzeit 174.274 für eine Wohnung oder Maisonette und 300.619 für jede andere Art von Immobilie.

Für Unternehmen gilt eine parallele Regelung: In der EU ansässige Unternehmen (einschliesslich maltesischer) dürfen für ihre Geschäftstätigkeit erforderliche Immobilien erwerben, wenn mindestens 75 % ihres Aktienkapitals im Besitz von EU-Bürgern sind; andernfalls ist eine AIP-Genehmigung erforderlich, es sei denn, die Immobilie befindet sich in einem SDA.

Für vermögende Privatpersonen lautet die praktische Antwort fast immer: den Erwerbsweg vor der Unterzeichnung strukturieren – und Immobilien in SDAs ernsthaft in Betracht ziehen, wo regulatorische Reibungsverluste minimiert werden müssen.

Freier Kapitalverkehr, strenge Compliance

Malta wendet die EU-Vorschriften zum freien Kapitalverkehr an. Es gibt keine Devisenkontrollen für die Rückführung von Kapital oder Gewinnen, sofern alle Steuern beglichen sind und die AML-Vorschriften – KYC und Herkunft der Mittel – eingehalten werden.

In der Praxis wenden Banken und Notare strenge AML-, Sanktions- und wirtschaftlichen Eigentümersprüfungen an. Bei komplexen internationalen Strukturen sollte die Dokumentation zur Herkunft der Mittel parallel zur rechtlichen Due Diligence erstellt werden – nicht erst danach.

Die Wahl der richtigen Holdinggesellschaft

Malta bietet eine ungewöhnlich breite Palette an Anlagevehikeln, die gegebenenfalls von der Malta Financial Services Authority (MFSA) beaufsichtigt werden:

Die SICAV (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital), oft als Multi-Fonds- oder Dachfonds-Vehikel strukturiert, wird häufig für offene Fondsstrategien einschliesslich Immobilien eingesetzt.

Die INVCO (Investmentgesellschaft mit festem Aktienkapital), eine Aktiengesellschaft, die typischerweise für geschlossene Fondsstrukturen genutzt wird.

Zellgesellschaften und Incorporated Cell Companies (ICCs/RICCs), die eine gesetzliche Trennung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zwischen den Zellen unter einem einzigen Unternehmensdach ermöglichen.

Kommanditgesellschaften (en commandite), Investmentfonds nach dem Trusts and Trustees Act und Common Contractual Funds (CCFs) – letztere sind in der Regel steuerlich transparent und vertraglicher Natur.

Auch klassische maltesische Gesellschaften und Zweckgesellschaften (SPVs) werden häufig für den Erwerb einzelner Vermögenswerte, Joint Ventures und Handelsaktivitäten genutzt.

Unabhängig vom Vehikel sind Einkünfte aus in Malta gelegenen Immobilien stets in Malta steuerpflichtig. Die Wahl des Vehikels beeinflusst Governance, Trennung und Vertragspositionierung – jedoch nicht die grundlegende maltesische Steuerbelastung für lokale Mieteinnahmen und Gewinne.

Der Erwerbsprozess im Überblick

Eine typische maltesische Transaktion folgt einem klaren Ablauf: Verhandlungen, dann eine schriftliche Kaufzusage (konvenju), die oft vor einem Notar unterzeichnet wird. Bei der Unterzeichnung zahlt der Käufer in der Regel eine Anzahlung von etwa 10 %. Innerhalb von 21 Tagen muss die Kaufzusage dem Commissioner for Revenue gemeldet werden, wobei eine vorläufige Abgabe in Höhe von 1 % zu entrichten ist – vorbehaltlich von Erstkäufer- und anderen gesetzlichen Befreiungen.

Die endgültige Übertragung erfolgt durch öffentliche Urkunde vor dem Notar, der dann 15 Tage Zeit hat, die Urkunde einzutragen und die Registrierung abzuschliessen. Immobilienmakler berechnen in der Regel rund 5 % des Verkaufspreises (zu zahlen vom Verkäufer) und werden nun gemäss Kapitel 644 der Gesetze von Malta von der Property Market Agency lizenziert und beaufsichtigt.

Bestehende Mietverträge gelten für die Immobilie weiter – der Käufer tritt in die Position des Vermieters ein, und die Mieter geniessen weiterhin den Schutz ihres Mietvertrags und des Gesetzes über private Wohnraummietverträge (PRLA, Kapitel 604), das die Kaution für Wohnraum auf eine Monatsmiete begrenzt und jährliche Mieterhöhungen bei Wohnraummietverträgen auf maximal 5 % beschränkt.

Finanzierung: Notargeführt, bankorientiert, konservativ

Die Immobilienfinanzierung in Malta wird von maltesischen Banken und anderen zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt, wobei Kreditgeber aus der EU/dem EWR im Rahmen der CRD/CRR-Richtlinien zugelassen sind. Sicherheiten werden hauptsächlich durch Hypotheken bestellt – Malta verwendet nicht das Common-Law-Konzept der „Mortgage“ –, die durch öffentliche Urkunde begründet und im öffentlichen Register eingetragen werden, um wirksam zu sein und ab dem Zeitpunkt der Eintragung Rang zu haben.

Kredite werden üblicherweise auf Basis von EZB-/Euribor-Referenzzinssätzen zuzüglich einer Bankmarge verzinst. Das Zivilgesetzbuch legt einen allgemeinen vertraglichen Höchstzinssatz von 8 % fest, doch lizenzierte Banken sind für ihr reguliertes Kreditgeschäft davon ausgenommen. Covenants zu Beleihungsquote, Schuldendienstdeckung und Zinsdeckung sind Standard, und maltesische Banken erwarten in der Regel, dass Kreditnehmer rund 30 % Eigenkapital zur Projektfinanzierung beisteuern.

Ausländische Kreditgeber sollten die Formalitäten zur Sicherung einplanen: notarielle Beurkundung, die zweimonatige Registrierungsfrist für Sonderrechte und – bei der Finanzierung von Erbpacht- oder staatlichen Pachtverträgen – die Anerkennung der Position des Kreditgebers durch die Landbehörde.

Enteignung, Verfall und jüngste Reformen

Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist stark. Eine Enteignung nach dem Government Lands Act (Kap. 573) ist nur für öffentliche Zwecke zulässig und erfordert eine angemessene Entschädigung, wobei sowohl maltesische Gerichte als auch letztlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Überprüfung zur Verfügung stehen. Eine Einziehung ohne Entschädigung ist auf die strafrechtliche Einziehung bei Verurteilung beschränkt.

Zwei aktuelle Reformstränge sind für Investoren von Bedeutung:

Das Gesetz XX von 2024 modernisierte das System der Wohnraummietverträge – klarere Regeln zu Verlängerungen, Kündigungen, Bewohnbarkeit und maximaler Belegung; obligatorische Online-Registrierung; sowie stärkere Befugnisse für den Schlichtungsausschuss für private Wohnraummietverträge.

Die Haushalte 2025 und 2026 führten die Anreize bei der Grundsteuer fort und verstärkten sie – einschliesslich erheblicher Erleichterungen für städtische Denkmalschutzgebiete, leerstehende und ältere Immobilien (Kapitalertrags-, Stempel- und Mehrwertsteuerbefreiung für Immobilien bis zu 750.000 €) sowie die Standardregelung für Erstkäufer: keine Stempelsteuer auf die ersten 200.000 € plus ein Zuschuss von 10.000 €, zahlbar über zehn Jahre.

Parallel dazu sorgt das 2025 eingeführte dreistufige Umweltgenehmigungssystem für eine strengere behördliche Aufsicht über Gross- und Industrieprojekte sowie für eine stärker integrierte Zusammenarbeit zwischen Planungs- (PA) und Umweltkontrollen (ERA).

Was dies für internationale Investoren bedeutet

Für vermögende Privatpersonen (HNWIs) und Family Offices ist Malta selten eine reine Renditeanlage. Es ist ein strategischer Stützpunkt in der EU mit uneingeschränktem Zugang zum mediterranen Lebensstil, einer englischsprachigen professionellen Infrastruktur und einem der flexibelsten Ökosysteme für Holdinggesellschaften in Südeuropa.

Die entscheidenden Erfolgsfaktoren im Jahr 2026 sind:

Frühzeitige Einbindung in das AIP-System – und Nutzung von SDA-Immobilien, wo regulatorische Reibungsverluste minimiert werden müssen. Auswahl einer Holdingstruktur (maltesische SPV, SICAV, Zellgesellschaft, Personengesellschaft oder Investmentfonds), die sowohl zum Vermögen als auch zur übergeordneten Familienvermögensarchitektur passt. Die Dokumentation zu Geldwäschebekämpfung (AML) und Herkunft der Mittel als parallelen Arbeitsschritt zu behandeln, nicht als nachträglichen Einfall. Und mit Beratern zusammenzuarbeiten, die sowohl die notariell geprägten maltesischen Abläufe als auch die grenzüberschreitende Positionierung zwischen EU und Schweiz verstehen.

Richtig umgesetzt, kann eine maltesische Immobilienposition als vielseitiger, in der EU verankerter Baustein eines anspruchsvollen internationalen Portfolios dienen.

LINDEMANNLAW ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die Forbes-Milliardäre, internationale Investoren, Family Offices und Unternehmer in den Bereichen grenzüberschreitende Immobilien, Strukturierung und Vermögenslösungen berät. Alexander und Shynar Lindemann sind Gründungspartner von TND Universe.


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Immobilien auf Malta: Ein strategischer Leitfaden für internationale Investoren für das Jahr 2026