Schweizer Forum für alternative Anlagen
4. Februar 2026, 14:00 – 20:00 Uhr MEZ
Unsere Vision ist es, zu den führenden Akteuren in der Immobilienentwicklung zu gehören und nachhaltige Immobilienlösungen zu schaffen, die lebenswerte Gemeinschaften fördern und die Zukunft positiv gestalten.
Wir entwickeln, investieren und realisieren hochwertige Immobilienlösungen, einschliesslich Verkaufsobjekten, mit Innovationsgeist, Professionalität und einem klaren Fokus auf die individuellen Bedürfnisse unserer Kundinnen und Kunden.
4. Februar 2026, 14:00 – 20:00 Uhr MEZ
Möchten Sie in der Schweiz eine Immobilie zu Wohn- oder Investitionszwecken erwerben? Da die Schweiz den Erwerb von Immobilien durch Personen im Ausland beschränkt, ist ein Erwerb sorgfältig zu prüfen und vorzubereiten.
1. Wann ist der Erwerb einer Immobilie bewilligungspflichtig?
Die «Lex Koller» beziehungsweise das «Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland» findet in der ganzen Schweiz Anwendung. Sind die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, unterliegt der Erwerb einer Immobilie einer Bewilligungspflicht durch die kantonalen Behörden:
Alle anderen Transaktionen von Immobilien bedürfen keiner Bewilligung und können ohne Beschränkungen der Lex Koller durchgeführt werden.
2. Gelte ich als «Person im Ausland»?
Als «Person im Ausland» gelten:
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass folgenden Personengruppen der Immobilienerwerb in der Schweiz ohne Beschränkungen offensteht:
Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten mit Niederlassungsbewilligung C und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz
3. Kann ich stattdessen die Immobilie über meine Aktiengesellschaft erwerben?
Auch juristische Personen unterliegen der Lex Koller und damit der Bewilligungspflicht. Eine juristische Person kann eine Immobilie nur dann bewilligungsfrei erwerben, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat und durch natürliche Personen, die keine Personen im Ausland sind, direkt oder indirekt beherrscht wird.
4. Was ist ein «bewilligungspflichtiger Immobilienerwerb»?
Der Bewilligungspflicht unterliegt der Erwerb von Ein- oder Mehrfamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Bauland, das für solche Bauten bestimmt ist, durch Personen im Ausland.
Dabei gilt als Erwerb nicht nur die grundbuchliche Übertragung der Immobilie, sondern jedes Rechtsgeschäft, das einer Person im Ausland die tatsächliche Verfügungsmacht über eine bewilligungspflichtige Immobilie verschafft. So kann beispielsweise auch eine ausländische Finanzierung oder der Erwerb einer Nutzniessung die Bewilligungspflicht auslösen.
5. Gibt es Ausnahmen von der Bewilligungspflicht?
Es gibt einige wichtige Ausnahmen und Möglichkeiten, als Person im Ausland eine Immobilie in der Schweiz zu erwerben.
a) Hauptwohnung
Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist der Erwerb einer Hauptwohnung, sofern diese Wohnung der Person im Ausland als rechtmässiger Wohnsitz dient und tatsächlich bewohnt wird. Dies steht in enger Abhängigkeit von der Erteilung einer Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung.
b) Zweitwohnung
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist zudem der Erwerb einer Zweitwohnung durch Grenzgänger in der Region des Arbeitsortes.
Bewilligungsfähig ist der Erwerb einer Zweitwohnung durch Personen im Ausland, die eine aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehung zum Ort der Zweitwohnung unterhalten.
c) Ferienimmobilien
Einige Kantone erlauben den Erwerb von Ferienimmobilien in gewissen Gemeinden in Tourismusgebieten: Appenzell Ausserrhoden, Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nid- und Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Tessin, Uri, Waadt und Wallis.
d) Gewerbliche Immobilien und Betriebsstätten
Bewilligungsfrei ist der Erwerb einer Immobilie, wenn diese als ständige Betriebsstätte eines Handels- oder Fabrikationsgewerbes, eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder freien Berufes dient. Beispiele hierfür sind etwa Fabrikationsgebäude, Bürogebäude, Hotels, Restaurants, Arztpraxis, etc. Wohnungen in gewerblichen Immobilien und Betriebsstätte können nur in Ausnahmefällen ohne Bewilligung miterworben werden, wenn sie beispielsweise für das Unternehmen betriebsnotwendig sind.
e) Schweizer Immobiliengesellschaften und Anlagefonds
Indirekte Anlagen in Immobilien wie der Erwerb von Anteilen an Immobilienanlagefonds und die Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft sind bewilligungsfrei, wenn die Fonds öffentlich gehandelt werden beziehungsweise die Gesellschaft an einer Schweizer Börse kotiert ist.
6. Was passiert, wenn ich die Bewilligungspflicht missachte?
Falls Sie nicht ausschliessen können, dass es sich beim Erwerb der Immobilie um eine bewilligungspflichtige Transaktion handelt, ist bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Bewilligung oder die Feststellung der Nicht-Bewilligungspflicht zu beantragen. Liegt bei einer bewilligungspflichtigen Transaktion keine Bewilligung vor, kann der Grundbucheintrag beziehungswiese der Eigentumserwerb nicht vollzogen werden. Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Lex Koller können verwaltungsrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.
LINDEMANNLAW berät Privat- und Geschäftskunden bei sämtlichen immobilienbezogenen Transaktionen inklusive der Analyse des Erwerbs von Grundstücken durch Personen im Ausland («Lex Koller») sowie bei Wohn-/Geschäftssitzwechsel in die Schweiz. Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Urkundspersonen (notarielle Dienstleistungen) – wir freuen uns auf Sie.
Die Schweiz ist seit langem als äusserst attraktives Ziel für Immobilieninvestitionen bekannt, insbesondere im Bausektor. Aufgrund der stabilen Wirtschaft, des gut regulierten Bauumfelds und der zunehmenden Urbanisierung hat das Land – insbesondere der Kanton Zürich – einen starken Anstieg der Immobilienentwicklung erlebt. Die Erteilung einer Baubewilligung in Zürich erfordert jedoch die strikte Einhaltung der anwendbaren Gesetze, inklusive der kommunalen und kantonalen Vorschriften. Der rechtliche Rahmen für die Erteilung von Baubewilligungen in Zürich ergibt sich hauptsächlich aus dem Planungs- und Baugesetz (PBG) und der Bauverfahrensverordnung (BVV).
Um das Baugenehmigungsverfahren effizienter zu gestalten und potenzielle künftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam:
Je nach Grösse und Standort des Projekts kann die Involvierung von weiteren Behörden zur Erteilung von Genehmigungen erforderlich sein, bevor mit dem Bau begonnen werden kann. Zu den wichtigsten behördlichen Genehmigungen gehören unter anderem:
Genehmigung durch die Umweltschutzbehörde
Grossprojekte, wie z. B. industrielle Entwicklungen, Verkehrsinfrastruktur oder Freizeiteinrichtungen, müssen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden, um die ökologische Nachhaltigkeit zu gewährleisten. Bei dieser Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Umweltschutzstandards entspricht.
Genehmigung durch das Tiefbauamt
Ist ein Projekt mit Schwertransporten verbunden, die die Strasseninfrastruktur beeinträchtigen können, ist eine Genehmigung nach Artikel 227 PBG in Verbindung mit Artikel 21 BVV erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass die Strassen und öffentlichen Verkehrsmittel den erhöhten Verkehr ohne übermässigen Verschleiss oder Sicherheitsrisiken aufnehmen können.
Das PBG und die BVV definieren in der Schweiz drei Arten von Baubewilligungsverfahren, die sich nach Art und Komplexität des Projekts richten:
Das Baubewilligungsverfahren umfasst mehrere Schritte, die sicherstellen, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, bevor die Baubewilligung erteilt wird.
Wird eine Baubewilligung abgelehnt, haben der Gesuchsteller oder betroffene Dritte das Recht, den baurechtlichen Entscheid mit einem Rekurs nach Art. 329 ff. PBG anfechten. Das Rekursverfahren umfasst die folgenden Schritte:
Die erfolgreiche Erteilung einer Baubewilligung in Zürich erfordert eine sorgfältige Planung, die strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Aufsichtsbehörden. Angesichts der Komplexität des Verfahrens und des erhöhten Risikos von potenziellen zukünftigen Rechtsstreiten ist es ratsam, einen professionellen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, um einen reibungslosen Ablauf des Bewilligungsverfahrens zu gewährleisten und die mit der Nichteinhaltung von Vorschriften verbundenen Risiken zu minimieren.
Wenn Sie in der Schweiz Unterstützung bei der Stellung eines Baugesuches, bei der Einhaltung von Rechtsvorschriften oder bei Erhebung eines Rekurses benötigen, begleitet Sie unser erfahrenes Anwaltsteam kompetent durch jede Phase des Verfahrens und steht Ihnen mit fachkundiger Beratung und tatkräftiger Unterstützung zur Seite.
Ob beim Kauf, bei der Finanzierung oder bei der Entwicklung einer Liegenschaft: Wer in der Schweiz mit Immobilien zu tun hat, kommt am Grundbuch nicht vorbei. Es ist das zentrale Register für dingliche Rechte und bildet die Grundlage für Rechtssicherheit und Vertrauen im Grundstücksverkehr. Doch obwohl das Grundbuch einen hohen Grad an Verlässlichkeit bietet, garantiert es nicht in jedem Fall absolute Sicherheit. In dieser Ausgabe geben wir einen kompakten Überblick über die wichtigsten Fragen rund ums Grundbuch – und zeigen auf, wann rechtlicher Beistand unerlässlich ist.
Das Schweizer Grundbuch basiert auf dem sogenannten Realfoliensystem. Für jedes Grundstück wird ein separates Grundbuchblatt geführt, versehen mit einer eindeutigen Nummer. Dies gewährleistet Übersichtlichkeit und rechtliche Eindeutigkeit. Im Grundbuch eingetragen werden ausschliesslich dingliche Rechte wie das Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie Grundpfandrechte in Form von Grundpfandverschreibungen, Papier-Schuldbriefen oder Register-Schuldbriefen. Ergänzt wird das System durch Vormerkungen (beispielsweise für Kauf- oder Rückkaufsrechte) und Anmerkungen, etwa zu Bauverboten oder Verfügungsbeschränkungen.
Nicht im Grundbuch erscheinen hingegen rein obligatorische Rechte, wie etwa Mietverträge, sowie familienrechtliche Verhältnisse, sofern sie nicht grundbuchrechtlich relevant sind. Eine Ausnahme bildet etwa die Anmerkung zur Errungenschaftsbeteiligung. Die gesetzliche Grundlage für den Grundbuchinhalt und -aufbau findet sich in Art. 946 ff. ZGB.
Die Eintragung eines dinglichen Rechts setzt in der Regel ein öffentlich beurkundetes Rechtsgeschäft voraus, meist erfolgt dies durch eine Notarin oder einen Notar. Nach Vorlage der Urkunde beim Grundbuchamt wird diese materiell geprüft und sodann ins Grundbuch eingetragen. Entscheidend ist dabei das absolute Eintragungsprinzip gemäss Art. 971 Abs. 1 ZGB: Dingliche Rechte an Grundstücken entstehen, ändern oder erlöschen grundsätzlich nur mit der Eintragung im Grundbuch.
Vormerkungen betreffen dagegen persönliche Rechte, zum Beispiel ein vereinbartes Vorkaufsrecht, und entfalten eine besondere Wirkung gegenüber später eingetragenen Rechten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (s. Art. 959 ff. ZGB). Anmerkungen wiederum schaffen keine eigenständigen Rechte, sondern weisen auf rechtlich bedeutsame Umstände hin (s. Art. 962 ZGB). Ihre Funktion liegt in der Information und Offenlegung, etwa bei öffentlich-rechtlichen Bauverboten oder privatrechtlichen Verfügungsbeschränkungen.
Die Dauer einer Eintragung hängt vom Kanton und der Komplexität des Vorgangs ab. Sie reicht von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen. Eine frühzeitige notarielle Vorbereitung ist daher nicht nur empfehlenswert, sondern in vielen Fällen entscheidend.
Das Grundbuch bildet das Rückgrat der Rechtssicherheit im Liegenschaftsverkehr. Es schafft Transparenz für Erwerber, Investoren und Banken – insbesondere durch die sogenannte positive und negative Rechtskraft. Die positive Rechtskraft bedeutet, dass jemand, der gutgläubig auf einen Eintrag im Grundbuch vertraut, durch diesen Eintrag geschützt wird (s. Art. 973 Abs. 1 ZGB). Wer also etwa eine Liegenschaft erwirbt und sich auf den aktuellen Eintrag verlässt, wird Eigentümer, selbst wenn sich später herausstellt, dass der Eintrag materiell unzutreffend war.
Die negative Rechtskraft wiederum erlaubt Dritten, darauf zu vertrauen, dass das Grundbuch vollständig ist (s. Art. 971 Abs. 1 ZGB). Fehlt ein Eintrag, darf man in der Regel davon ausgehen, dass das entsprechende Recht nicht besteht. Doch Vorsicht: Beide Schutzmechanismen greifen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer den wahren Sachverhalt kennt oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können, geniesst diesen Vertrauensschutz nicht. Das Grundbuch ist somit ein starkes, aber kein unfehlbares Instrument.
Das Zivilgesetzbuch unterscheidet klar zwischen Auskunft und Einsicht. Eine einfache Auskunft über die im Hauptbuch eingetragenen Daten, etwa über Eigentumsverhältnisse oder Dienstbarkeiten, kann von jedermann eingeholt werden, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss (Art. 970 Abs. 2 ZGB). Für eine umfassende Einsicht, die auch Belege, Pläne, Tagebuchnotizen und weitere Verzeichnisse einschliesst, ist hingegen ein glaubhaft gemachtes Interesse erforderlich (s. Art. 970 Abs. 1 ZGB).
Ein solches Interesse kann wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, persönlicher oder familiärer Natur sein – beispielsweise im Rahmen einer Kaufabsicht, einer Betreibung oder im Rahmen einer anwaltlichen Beratung. Für Rechtsanwälte ist es in vielen Kantonen zudem möglich, nach Genehmigung auch elektronisch Einsicht zu nehmen. Entscheidend ist stets, dass der Zugriff auf sensible Informationen verhältnismässig und sachlich begründet bleibt.
Trotz aller Systematik ist das Grundbuch nicht immer ein getreues Abbild der rechtlichen Realität. So gibt es Fälle, in denen der eingetragene Betrag eines Schuldbriefs höher ist als die tatsächlich bestehende Hypothekarschuld, was zu falschen Annahmen über die Belastung eines Grundstücks führen kann. Zudem erlaubt das Gesetz bei Papier-Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen einen Gläubigerwechsel auch ohne Grundbucheintrag, was auf dem sogenannten relativen Eintragungsprinzip beruht.
Ganz anders ist es beim Register-Schuldbrief: Hier gilt das absolute Eintragungsprinzip, und ein Wechsel der Gläubigerin ist nur mit einer Eintragung gültig. Auch bei Reglementen im Stockwerkeigentum ist Vorsicht geboten: Diese Dokumente können veraltet sein oder nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, bleiben jedoch rechtlich bindend, solange sie nicht angepasst wurden. In all diesen Fällen entfällt der Vertrauensschutz, wenn der Erwerber Kenntnis von der wahren Rechtslage hatte oder diese hätte haben müssen. Es lohnt sich also, genau hinzuschauen und professionellen Rat beizuziehen.
Das Grundbuch ist ein tragendes Element des schweizerischen Grundstücksrechts, doch es ersetzt keine sorgfältige rechtliche Prüfung. Eintragungen müssen nicht nur gelesen, sondern im Kontext verstanden und bewertet werden. Gerade bei der Prüfung von Grundbuchauszügen, bei Immobilientransaktionen oder bei Finanzierungsfragen ist juristisches Know-how unerlässlich. Denn was auf den ersten Blick eindeutig scheint, kann in der rechtlichen Tiefe ganz anders gelagert sein.
LINDEMANNLAW bietet Ihnen fundierte Beratung im gesamten Bereich des Grundbuch- und Immobilienrechts – von der sorgfältigen Analyse bestehender Eintragungen über die rechtssichere Vertragsgestaltung bis hin zur Vertretung Ihrer Interessen gegenüber Behörden, Grundbuchämtern oder Dritten. Wir kombinieren fachliche Präzision mit strategischem Denken – und setzen Ihre Rechte konsequent durch.
Sprechen Sie mit uns für rechtliche Klarheit im Grundstücksverkehr.
Haftungsausschluss: Diese Veröffentlichung dient ausschliesslich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Rechtsberatung zu Ihrer spezifischen Situation wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Ihr vertrauensvoller Immobilienpartner in Zug. Globale Perspektive, Schweizer Qualität und nachhaltiges Wachstum.
Ihre Anfrage wurde erfolgreich übermittelt! Wir werden Sie nach der Bearbeitung kontaktieren.
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten! Bitte versuchen Sie es in einer Minute erneut. Wir entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten.