FuW-Kommentar von Dr. iur. Alexander Schiemenz, LINDEMANNLAW, Juli 2026
In der Schweiz wird über die Wohnungsknappheit diskutiert, und der Bundesrat liefert eine Antwort: eine strengere „Lex Koller“. Die Vernehmlassung läuft seit dem 15. April 2026 und endet am 15. Juli 2026. Erstmals sollen börsenkotierte Immobilienfonds, SICAVs und Immobiliengesellschaften unter das Bewilligungsregime fallen. Das klingt nach entschlossenem Handeln. Vor allem aber ist es Symbolpolitik. Denn der Gesetzesentwurf geht nicht auf die Ursache der Knappheit ein, sondern auf den Kapitalmarkt, der den Wohnungsbau mitfinanziert – und zwar mit einem Instrument, das im Börsenhandel kaum durchsetzbar ist. Der politische Auslöser ist bekannt: Nach der Debatte um die „10-Millionen-Schweiz“ versprach der Bundesrat Begleitmassnahmen. Diese Reform ist eine davon. Treibende Kraft ist die Optik der Einwanderungsdebatte, nicht der Nachweis, dass ausländische Investoren die Mieten in die Höhe treiben.
« Ein Fondsanteil verschafft niemandem die Kontrolle über Schweizer Grundstücke. Er sorgt für Rendite – und liefert dem Gesetzgeber ein fadenscheiniges Argument. »
1. Was ändert sich durch den Gesetzentwurf in rechtlicher Hinsicht, und warum ist es problematisch, einen Fondsanteil wie ein Grundstück zu behandeln?
Die Lex Koller verfolgt ein einziges erklärtes Ziel (Art. 1 BewG): die „ausländische Beherrschung von inländischem Grundbesitz“ zu verhindern. Dabei geht es um die Kontrolle über Grund und Boden. Genau hier verschiebt der Vorentwurf die Grenze. Künftig soll unter «Erwerb» auch jeder fallen, der Anteile an Immobilienfonds, Aktien an Immobilien-SICAVs oder Beteiligungen an Immobiliengesellschaften mit einer beherrschenden Stellung übernimmt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c, cbis, d und e VE-BewG). Dies kehrt einen bewährten Status quo um: Seit dem 1. März 2013 können Personen im Ausland regulär gehandelte Fondsanteile frei erwerben. Der Grund dafür lag auf der Hand. Ein Fondsanteil ist kein Stück Grundbesitz. Er bietet eine anteilige Rendite, aber keine Verfügungsgewalt über ein bestimmtes Grundstück, kein Stimmrecht bei Vermietung, Umnutzung oder Verkauf. Wer einen börsengehandelten Immobilienfonds hält, „kontrolliert“ ebenso wenig Grund und Boden wie der Inhaber einer Anleihe das Unternehmen kontrolliert, dem er Geld leiht. Die Reform behandelt eine Kapitalanlage wie einen Immobilienkauf. Das ist kein Schliessen einer Lücke, sondern eine Verwechslung von Kategorien.
2. Warum lässt sich die neue Regelung im Börsenhandel in der Praxis kaum durchsetzen?
Noch gravierender ist die Frage, wie die neue Regelung überwacht werden soll. Die Durchsetzung greift direkt in den Kapitalmarkt ein. Börsenteilnehmer und Unternehmen, die börsennotierte Wertpapiere ausserbörslich handeln, müssten jeden relevanten Auftrag prüfen, klären, ob es sich bei dem Käufer um eine Person im Ausland handelt, und die Ausführung ohne Genehmigung verweigern (Art. 19b VE-BewG). Fondsprospekte müssten nicht autorisierte Personen im Ausland von vornherein ausschliessen (Art. 67a, 71a und 118j KAG). Verstösse werden mit Geldstrafen von bis zu 250'000 Franken geahndet (Art. 28a VE-BewG). Das Problem ist nicht der gute Wille, sondern die praktische Umsetzung. Börsenkotierte Fonds und SICAVs führen kein laufendes Register ihrer wirtschaftlichen Eigentümer. Beim blitzschnellen Handel an der Börse ist der wirtschaftliche Eigentümer oft erst mit Verzögerung identifizierbar, doch der Gesetzesentwurf verlangt eine lückenlose Kontrolle. Was operativ nicht umsetzbar ist, führt zur einzigen verbleibenden Lösung: dem Rückzug von der Börse. Der Bund selbst schreibt, dass eine Dekotierung die wahrscheinliche Folge sei. Betroffen wären rund 44 Schweizer Immobilienfonds mit einem Volumen von fast 80 Milliarden Franken. Eine Massnahme, die Transparenz und Liquidität zerstört, um Kontrolle vorzutäuschen, ist keine Aufsicht. Es ist ein Eigentor.
3. Wie bewertet der Bund selbst die Wirksamkeit der Massnahme, und was sagen die Zahlen dazu aus?
Das stärkste Argument gegen die Reform kommt von der Eidgenossenschaft. Die in Auftrag gegebene Regulierungsfolgenabschätzung kommt zu dem Schluss, dass die Massnahme zur Entlastung des Wohnungsmarktes „nicht geeignet“ sei und nur „minimale“ Auswirkungen auf den ausländischen Grundbesitz habe. Die Zahlen sprechen eine klare Sprache. Ausländische Investoren halten rund 5,32 Milliarden Franken in börsenkotierten Schweizer Immobilienfonds und SICAVs, davon entfallen 2,42 Milliarden auf das Wohnsegment. Dem stehen 26,65 Milliarden gegenüber, die allein Schweizer Pensionskassen in Immobilien im Ausland investieren. Wer hier von «ausländischer Dominanz» spricht, verwechselt eine marginale Grösse mit einem strukturellen Problem.
4. Welche weiteren Risiken sieht der Bund, und wie verhält es sich mit der verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeit?
Der Bericht warnt zudem davor, dass sektorale Kapitalkontrollen in der Regel nicht funktionieren, dass umgeleitetes Kapital inländische Investoren stärker in den Markt drängen könnte und dass ein Signal der Isolation dem Standort schaden und Gegenmassnahmen gegen Schweizer Eigentümer im Ausland auslösen könnte. Bereits 2017 wurde eine ähnliche Verschärfung nach der Vernehmlassung fallen gelassen. Verfassungsrechtlich bleibt die grundlegende Frage der Verhältnismässigkeit bestehen (Art. 5 Abs. 2 BV): Eine Massnahme, die laut offizieller Analyse ihr Ziel nicht erreicht, ist ungeeignet und daher kaum zu rechtfertigen.
5. Was bedeutet das für Anleger, und wie sollten sie die verbleibende Zeit nutzen?
Die Wohnungsknappheit ist real und erfordert ernsthafte politische Massnahmen: mehr Bauland, schnellere Verfahren, dichtere Bebauung. Eine strengere Lex Koller bringt nichts davon. Sie führt zu Bürokratie, vertreibt liquides Kapital aus transparenten Vehikeln und verlagert das Problem, anstatt es zu lösen. Wer die Reform verbessern will, sollte die Bestimmungen zu indirekten Investitionen und börsennotierten Wertpapieren streichen oder eng fassen und sich ausschliesslich auf die tatsächliche Kontrolle über Wohnbauland konzentrieren – gleichermassen für alle Nichtansässigen. Die Vernehmlassung läuft bis zum 15. Juli 2026; der Gesetzesentwurf kann ohnehin kaum vor 2028 in Kraft treten. Anleger sollten dieses Zeitfenster nutzen, um Stellungnahmen einzureichen und ihre Strukturen zu überprüfen. Symbolpolitik hat ihren Preis. Den würde nicht der Wohnungsmarkt, sondern der Finanzplatz zahlen.
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