Immobilien in der Schweiz: Ein strategischer Leitfaden für internationale Investoren für das Jahr 2026

Von Alexander & Shynar Lindemann von LINDEMANNLAW für TND Universe


Nur wenige Länder können mit der Kombination aus politischer Stabilität, Währungsstärke, Bankinfrastruktur und Rechtsstaatlichkeit mithalten, die die Schweiz auszeichnet. Für vermögende Privatpersonen und Family Offices geht es bei Schweizer Immobilien selten um Rendite – es geht um Positionierung: eine in Hartwährung gehaltene, gut geschützte Wertanlage mit einem der zuverlässigsten Grundbücher der Welt. Es ist jedoch auch ein Markt mit einer der strengsten Regelungen für den Erwerb durch Ausländer in Europa, und diese Regelung wird derzeit politisch überprüft.

Für internationale Investoren und Family Offices, die eine Allokation in Schweizer Immobilien in Betracht ziehen, ist hier aufgeführt, worauf es im Jahr 2026 wirklich ankommt.

Ein auf kantonalem Föderalismus basierendes Zivilrechtssystem

Die Schweiz ist ein Land mit Zivilrecht, in dem die meisten Vorschriften auf Bundesebene kodifiziert sind – insbesondere das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht –, wobei es auf kantonaler Ebene jedoch erhebliche Unterschiede in Bereichen wie Flächennutzungsplanung, Besteuerung, Übertragungsgebühren und notarielle Praxis gibt. Immobilienübertragungen und Sicherungsrechte unterliegen dem Bundesrecht, während die Kantone den Übertragungsprozess, die Gebühren und in einigen Fällen zusätzliche Übertragungssteuern regeln.

Der Grundpfeiler der Sicherheit des Eigentumsrechts in der Schweiz ist das öffentliche Grundbuch, das öffentliches Vertrauen geniesst: Ein gutgläubiger Erwerber kann sich auf die Eintragungen verlassen, und der Schutz des gutgläubigen Erwerbers ist stark. Eigentumsrecherchen und Eigentumsversicherungen – in vielen anderen Rechtsordnungen üblich – sind daher in der Regel nicht erforderlich. Das Eigentum geht erst mit der Eintragung über, und Schuldbriefe sind ab dem Datum der Eintragung wirksam. Die Übertragung von Immobilien muss durch eine öffentlich beurkundete Urkunde in dem Kanton erfolgen, in dem sich die Immobilie befindet, und die Beurkundung muss in der Amtssprache dieses Kantons erfolgen.

Diese Kombination – kodifiziertes Bundesrecht, kantonale Verfahrensstrenge und ein registerbasiertes Eigentumsrecht – führt zu Transaktionsergebnissen, die vorhersehbar, gut dokumentiert und nachträglich schwer anzufechten sind.

Lex Koller: Die erste Frage für jeden ausländischen Käufer – und ein politischer Beobachtungspunkt

Der wichtigste Punkt für nicht ansässige Investoren ist das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland – allgemein bekannt als Lex Koller.

Die Lex Koller schränkt den Erwerb von nicht gewerblichen Immobilien durch Ausländer ein, d. h. von Wohnimmobilien, unbebauten Grundstücken, die nicht für gewerbliche Zwecke vorgesehen sind, von Immobilien, die von öffentlichen Behörden genutzt werden, sowie von dauerhaft leerstehenden Gebäuden. In der Praxis sind ausländische Privatpersonen vom Erwerb von Wohnimmobilien weitgehend ausgeschlossen, mit einer bemerkenswerten Ausnahme: Ferienwohnungen in zugelassenen Tourismusgemeinden, vorbehaltlich kantonaler Quoten.

Zwei weitere Nuancen sind von Bedeutung:

Der Klassifizierungsrahmen ist weit gefasst. Eine juristische Person mit Sitz ausserhalb der Schweiz gilt automatisch als «ausländisch», unabhängig davon, wer sie kontrolliert. In der Schweiz ansässige Unternehmen werden ebenfalls als ausländisch behandelt, wenn sie unter ausländischer Kontrolle stehen – dies wird auf wirtschaftlicher Basis anhand der Eigentums- und Finanzierungskette beurteilt. EU-/EFTA-Bürger werden als Schweizer behandelt, wenn sie sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Schweiz ansässig sind; Nicht-EU-/EFTA-Bürger benötigen eine Schweizer C-Aufenthaltsbewilligung.

Mischgenutzte Immobilien sind nur zulässig, wenn der Wohnanteil eindeutig untergeordnet ist (z. B. eine Hausmeisterwohnung in einem Bürogebäude) oder wenn die Zonenplanung einen Wohnanteil von höchstens 50 % vorschreibt.

Gewerbeimmobilien – Liegenschaften, die dauerhaft für gewerbliche Zwecke genutzt werden – fallen nicht unter die Beschränkungen der Lex Koller und können von ausländischen Investoren vorbehaltlich der üblichen Transaktionsvorschriften frei erworben werden.

Der politische Schwerpunkt für 2026: Die Lex Koller wird derzeit aktiv überprüft. Die Motion 24.3961 (Verschärfung der Lex Koller, September 2024) schlägt eine umfassende Verschärfung vor, und am 21. März 2025 kündigte der Bundesrat ein Paket von „Begleitmassnahmen“ an, das mit einer Volksinitiative verbunden ist, die darauf abzielt, die Einwohnerzahl der Schweiz auf 10 Millionen zu begrenzen. Beide Vorschläge könnten zu strengeren Kontrollen im Zweitwohnungs- und möglicherweise auch im gewerblichen Segment führen. Bis Ende 2025 war noch keiner davon in Kraft getreten – ausländische Investoren sollten jedoch das Risiko strengerer Vorschriften und einer intensiveren Überprüfung einkalkulieren, insbesondere bei Ferienimmobilien, Zweitwohnungen und Objekten mit erheblicher ausländischer Finanzierung.

Keine Devisenkontrollen – aber 35 % Quellensteuer und strenge Geldwäschereibekämpfung

Die Schweiz erlegt ausländischen Immobilieninvestoren keine Devisenkontrollbeschränkungen auf. Gelder können zu Marktbedingungen ein- und ausgezahlt sowie umgetauscht werden.

Zwei Compliance-Aspekte verdienen jedoch Beachtung:

Schweizer Finanzinstitute wenden strenge AML-, KYC- und Herkunftsprüfungen gemäss dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung an. Bei komplexen internationalen Strukturen sollte dies von Anfang an ein paralleler Arbeitsschwerpunkt sein.

Von einem Schweizer Unternehmen ausgeschüttete Dividenden und Liquidationserlöse unterliegen einer Bundesquellensteuer von 35 %, die gemäss dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ganz oder teilweise rückforderbart ist. Dies beeinflusst Strukturierungsentscheidungen für grenzüberschreitende Investoren und sollte vor der Auswahl der Holdinggesellschaft modelliert werden.

Die Wahl der richtigen Holdinggesellschaft

Schweizer Immobilien werden meist entweder direkt über eine ausländische Gesellschaft oder über eine Schweizer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehalten – typischerweise eine Aktiengesellschaft (AG/SA) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH/Sàrl). Beide bieten vollständigen Haftungsschutz.

Eine direkte Beteiligung durch eine ausländische Gesellschaft kann steuerlich vorteilhaft sein, da Ausschüttungen ausserhalb der Schweiz keine Schweizer Quellensteuer auslösen. Eine Schweizer Gesellschaft vereinfacht jedoch oft die Abwicklung: Schweizer Banken, Notare und Vertragspartner bevorzugen den Umgang mit einer lokal eingetragenen Gesellschaft, und die Registrierung, Finanzierung und laufende Verwaltung verlaufen reibungsloser.

Eine nützliche rechtliche Nuance für in den USA ansässige Investoren: Eine Schweizer GmbH wird für US-Bundessteuerzwecke oft als transparente (Pass-Through-)Gesellschaft eingestuft, wenn der Investor dies wählt – was die GmbH zu einem häufig gewählten Vehikel für US-amerikanische Family Offices macht.

Beachten Sie zudem, dass seit Januar 2025 durch jüngste Revisionen des Obligationenrechts und Änderungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts die Pflichten der Verwaltungsräte zur Überwachung der Liquidität und zur raschen Reaktion auf potenzielle Überschuldung verschärft wurden. Verwaltungsräte von Schweizer Immobilien-SPVs müssen frühzeitig eingreifen, wenn sich die Liquidität verschlechtert – eine bedeutende Verbesserung der Governance für grenzüberschreitende Strukturen.

Der Erwerbsprozess im Überblick

Eine typische Transaktion in der Schweiz ist prägnant. Der Kaufvertrag muss in dem Kanton, in dem sich die Immobilie befindet, notariell beurkundet werden und ist vor diesem Zeitpunkt rechtlich nicht bindend – was vorvertragliche Reservierungsvereinbarungen (bei Wohnimmobilien liegen die Reservierungsgebühren üblicherweise zwischen 20'000 und 50'000 CHF) nur begrenzt durchsetzbar macht. Bei gewerblichen Geschäften erfolgen Unterzeichnung und Abschluss häufig am selben Tag, wobei der Kaufpreis über das Treuhandkonto des Notars oder eine Zahlungszusage einer Schweizer Bank abgewickelt wird.

Die Kosten für die Eigentumsübertragung – Notariatsgebühren, Grundbuchgebühren und in einigen Kantonen Handänderungssteuern – können bis zu etwa 3,5 % des Kaufpreises betragen, wobei die kantonale Aufteilung zwischen Käufer und Verkäufer variiert. Kaufverträge sind in der Regel standardisiert und prägnant, gesetzliche Gewährleistungen werden routinemässig ausgeschlossen, und die Parteien stützen sich stattdessen auf eine gezielte Reihe von Zusicherungen, die Pfandrechte, Rechtsstreitigkeiten, Umweltangelegenheiten und die Richtigkeit von Mietverträgen abdecken.

Finanzierung: Schuldbriefbasiert, konservativ, bankgeführt

Die Immobilienfinanzierung in der Schweiz basiert auf dem Schuldbrief, der im Grundbuch entweder als Papierdokument oder – zunehmend – als Register-Schuldbrief eingetragen ist. Schuldbriefe verkörpern sowohl die gesicherte Forderung als auch das Pfandrecht; sie sind übertragbar und können bei einer Refinanzierung erneut als Sicherheit verwendet werden, wodurch die hohen kantonalen Gebühren vermieden werden, die durch die Ausstellung neuer Schuldbriefe entstehen.

Ausländische Kreditgeber können grundsätzlich ohne Schweizer Lizenz Kredite in der Schweiz vergeben, sofern sie über keine Infrastruktur oder Personal in der Schweiz verfügen. Der entscheidende steuerliche Punkt: Zinsen, die ein Schweizer Kreditnehmer für einen durch Schweizer Immobilien besicherten Kredit zahlt, unterliegen einer Quellensteuer von ca. 13 %–33 %, je nach


LINDEMANNLAW ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die Forbes-Milliardäre, internationale Investoren, Family Offices und Unternehmer in den Bereichen grenzüberschreitende Immobilien, Strukturierung und Vermögenslösungen berät. Alexander und Shynar Lindemann sind Gründungspartner von TND Universe.