Der Himmel wird zur Strasse: Was Sie über die rechtliche Situation von Flugtaxis wissen müssen

Die Mobilität von morgen findet nicht nur auf der Strasse statt, sondern zunehmend auch in der Luft. Neben selbstfahrenden Autos, denen wir bereits einen eigenen Insight gewidmet haben (siehe „Wer haftet, wenn das Auto von selbst fährt?“), stehen sogenannte Volocopter oder elektrische Flugtaxis symbolisch für den nächsten grossen Sprung in der urbanen Mobilität.

Dass dieser Weg nicht ohne Rückschläge verläuft, zeigte sich Ende 2024: Das deutsche Unternehmen Volocopter GmbH beantragte beim Amtsgericht Karlsruhe die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, und das Gericht eröffnete das Insolvenzverfahren wie beantragt mit Beschluss vom 1. März 2025.[1]

Und doch kehrte das Unternehmen nur wenige Monate später unter neuer Eigentümerschaft auf den Zertifizierungspfad zurück und treibt die Zertifizierung seines Flugtaxis „VoloCity“ weiter voran. Laut einer Mitteilung vom 28. Mai 2026 fliegen erfahrene Piloten, die keine Testpiloten sind, weltweit erstmals unter Aufsicht ein eVTOL-Flugzeug in einer realen Betriebsumgebung.[2] Wir gehen daher davon aus, dass Flugtaxis, also eVTOLs, bald Realität werden. Die entscheidende Frage lautet: Welche rechtlichen Grundlagen müssen geschaffen werden, bevor das erste Flugtaxi abheben kann?

Fliegen diese Taxis tatsächlich von selbst, oder sitzt jemand am Steuer?

Nicht unbedingt eigenständig. Volocopter entwickelt elektrisch angetriebene Fluggeräte, die senkrecht starten und landen, sogenannte eVTOLs (Electric Vertical Take-Off and Landing). Das bekannteste Modell, der VoloCity, ist als städtisches Lufttaxi konzipiert und soll zunächst mit einem Piloten an Bord betrieben werden; der autonome Einsatz ist erst als späterer Entwicklungsschritt geplant. Nach eigenen Angaben hat das Unternehmen bereits mehr als 2.000 erfolgreiche Testflüge absolviert und arbeitet auf die Musterzulassung durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit („EASA“) hin.[3]

Diese Unterscheidung ist für die rechtliche Beurteilung von zentraler Bedeutung. Ein bemanntes eVTOL wird rechtlich eher der klassischen bemannten Luftfahrt zugeordnet: An Bord befindet sich eine verantwortliche Person, an die Pflichten, Qualifikationsanforderungen und Haftungsfragen geknüpft sind. Bei einem autonom fliegenden Fluggerät hingegen verlagert sich die Verantwortung von der Person im Cockpit auf Hersteller, Softwareanbieter und Betreiber. Wer von Flugtaxis spricht, sollte daher genau unterscheiden, in welchem Betriebsmodus diese unterwegs sind, da die rechtlichen Konsequenzen grundlegend unterschiedlich sind.


Wo landen diese Flugzeuge eigentlich, und was bedeutet das rechtlich gesehen?

Ein Flugtaxi ist nur so einsatzfähig wie die Infrastruktur, auf der es basiert. eVTOLs benötigen eigene Start- und Landeplätze, sogenannte Vertiports. Und genau hier beginnt ein dichtes Geflecht rechtlicher Fragen, das weit über das Luftfahrtrecht hinausreicht.

Wer einen Vertiport errichten möchte, beispielsweise auf einem Dach, in einem Parkhaus oder in einem eigens dafür gebauten Terminal, sieht sich mit bautechnischen und planungsrechtlichen Vorschriften konfrontiert. Zu klärende Fragen sind unter anderem: Baugenehmigungsverfahren, Lärmschutz, Sicherheitsabstände, Brandschutz, Zugangskontrolle und die Integration in bestehende Gebäude. Hinzu kommen Fragen der Raumordnung und der Nachbarrechte: Wer wegen Lärm, Verschattung oder Sicherheitsbedenken klagt, kann ein Projekt erheblich verzögern. Die Nutzung von Dachflächen wirft zudem Fragen des Eigentums- und Mietrechts auf. Kurz gesagt: Bevor das erste Flugtaxi landet, muss am Boden alles rechtlich geklärt sein.

Welche Vorschriften gelten und welche Genehmigungen sind erforderlich?

In Europa ist die EASA die zentrale Behörde für eVTOLs. Da diese Luftfahrzeuge weder eindeutig als Flugzeug noch als Hubschrauber klassifiziert werden können, hat die EASA eigene technische Anforderungen festgelegt: die „Special Condition for VTOL“ („SC-VTOL“), die erstmals im Juli 2019 veröffentlicht wurde.[4] Diese Sonderbedingung legt die Lufttüchtigkeitsstandards fest, nach denen ein Musterzertifikat für ein VTOL-Luftfahrzeug der kleinen Kategorie zur Beförderung von Passagieren erteilt wird. Ihr Geltungsbereich umfasst Luftfahrzeuge mit maximal neun Sitzplätzen und einer maximalen Startmasse von 3.175 kg.

Für eine solche Musterzulassung muss der Hersteller umfassend nachweisen, dass sein Luftfahrzeug sicher ist – von der Redundanz kritischer Systeme, Steuerungen, Stromversorgung und Software bis hin zu Betriebsgrenzen und Ausfallszenarien. Doch das allein reicht nicht aus: Für den gewerblichen Personenverkehr sind zusätzlich Betriebsgenehmigungen erforderlich. Und sobald ein Flugtaxi Grenzen überquert, stellen sich Fragen hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung, der Betreiberzulassung und der behördlichen Aufsicht.

In der Schweiz ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt („BAZL“) die zentrale Aufsichtsbehörde. Im Luftfahrtsektor übernimmt die Schweiz weitgehend europäische Vorschriften und ist durch das bilaterale Luftverkehrsabkommen eng in das europäische Luftfahrtrecht eingebunden. Für unbemannte Luftfahrzeuge gibt es bereits heute abgestufte Kategorien und Genehmigungsanforderungen sowie das Konzept der U-Space-Lufträume.[5] Das BAZL definiert diese als ausgewiesene Bereiche innerhalb des Schweizer Luftraums, in denen digitale Dienste den sicheren Betrieb von Drohnen unterstützen. Diese Bausteine bilden das Fundament, auf dem der künftige Betrieb bemannter Flugtaxis aufbauen wird.

Wem gehören eigentlich die Daten, die von einem Flugtaxi generiert werden?

Ein modernes eVTOL ist ein fliegender Datengenerator. Jeder Flug liefert hochsensible Informationen: Flugstrecken- und Standortdaten, Passagierdaten, Sensor-, Video- oder LiDAR-Daten sowie technische Status- und Wartungsdaten und Protokolle zu Notfällen und Vorfällen.

Die scheinbar einfache Frage „Wem gehören diese Daten?“ ist rechtlich komplex. Denn oft bestehen bei denselben Datensätzen konkurrierende Interessen: Der Betreiber möchte sie für das Flottenmanagement nutzen, der Hersteller zur Produktverbesserung, Versicherer zur Risikobewertung, Behörden zur Unfallaufklärung, und der Fahrgast hat ein Recht auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten. Daher muss sowohl vertraglich als auch datenschutzrechtlich geklärt werden: Wer darf welche Daten erheben, speichern, analysieren und weitergeben? Wer trägt die Verantwortung für deren Sicherheit? Und wie werden personenbezogene Daten geschützt, wenn Bewegungsprofile lückenlos erfasst werden? Wer diese Fragen nicht frühzeitig klärt, riskiert Streitigkeiten gerade dann, wenn Daten am wertvollsten oder am sensibelsten sind.

Und wenn etwas schiefgeht, wer haftet dann?

Es ist die Frage, die über allem schwebt: Wer haftet, wenn ein eVTOL abstürzt? Rechtlich gesehen ist dies noch weitgehend ungeklärt, weshalb es umso wichtiger ist, sich im Voraus Gedanken darüber zu machen.

Es sind mehrere, sich teilweise überschneidende Haftungsbereiche denkbar: die Haftung des Betreibers gegenüber Fahrgästen sowie gegenüber Dritten am Boden; die Produkthaftung des Herstellers; die Haftung für Wartungsfehler, Software- oder Sensorfehler sowie Cyberangriffe. Hinzu kommt die schwierige Frage des Regresses zwischen Versicherern, Betreibern, Herstellern und Zulieferern, also die Frage, wer am Ende der Kette letztlich die wirtschaftliche Last des Schadens trägt. Gleichzeitig müssen der Versicherungsschutz und mögliche Schadenersatzverfahren sorgfältig definiert werden. Gerade weil an einem einzigen Flug viele Parteien beteiligt sind, entscheidet die vertragliche Risikoverteilung im Vorfeld darüber, ob im Schadensfall Klarheit herrscht oder jahrelange Streitigkeiten entstehen.

Dürfen Volocopter derzeit in der Schweiz über Strassen fliegen?

Grundsätzlich ja; allerdings noch nicht im regulären kommerziellen Betrieb. Ein Volocopter darf in der Schweiz nur betrieben werden, wenn das Luftfahrzeug und der Betreiber zertifiziert sind, die jeweilige Flugstrecke genehmigt ist und die Start- und Landeinfrastruktur zugelassen ist. Der europäische Rechtsrahmen für bemannte eVTOL-Luftfahrzeuge ist grundsätzlich vorhanden; seine praktische Umsetzung in der Schweiz, insbesondere in Bezug auf Vertiports, die Integration in den Luftraum und Genehmigungsverfahren, ist jedoch noch nicht vollständig etabliert.

Auf internationaler Ebene sind die Entwicklungen bereits weiter fortgeschritten: China hat bereits erste Genehmigungen für kommerzielle eVTOL-Passagierdienste erteilt,[6] während die Vereinigten Staaten spezifische rechtliche Rahmenbedingungen für „Powered-Lift“- oder VTOL-Flugzeuge geschaffen haben.[7]

Der Schweizer Gesetzgeber muss daher klare und zügige Genehmigungsverfahren festlegen, die Zuständigkeiten zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden koordinieren, Vertiports gesetzlich verankern und die Integration von eVTOLs in den bestehenden Luftraum regeln. Gleichzeitig sind verhältnismässige Anforderungen in Bezug auf Sicherheit, Lärm, Haftung und Infrastruktur erforderlich. Ziel muss ein verlässlicher und innovationsfreundlicher Rechtsrahmen sein, der neue Konzepte der Luftmobilität ermöglicht, ohne dabei die Sicherheitsstandards zu senken.

Fazit

Die Zukunft der Luftmobilität ist technisch in greifbarer Nähe, rechtlich jedoch alles andere als einfach. Zwischen Musterzulassung, Vertiport-Genehmigungen, Datenhoheit und Haftungszuweisung verbirgt sich ein anspruchsvolles Zusammenspiel von Luftfahrt-, Bau-, Datenschutz- und Haftungsrecht. Der Fall Volocopter zeigt zudem, dass selbst technologische Vorreiter auf tragfähige rechtliche und wirtschaftliche Strukturen angewiesen sind.

Wer Luftmobilität nutzen, betreiben, versichern oder rechtlich bewerten möchte, sollte sich bereits frühzeitig – noch bevor das erste Flugtaxi abhebt – über Genehmigungen, Haftung, Datenzugang und die vertragliche Risikoverteilung im Klaren sein. LINDEMANNLAW verfügt über fundiertes Wissen, langjährige Erfahrung und bewährte Fachkompetenz genau in diesen Bereichen und ist Ihr geeigneter Partner, wenn Sie Rechtssicherheit im Bereich der Luftmobilität schaffen möchten.

[1] Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Volocopter GmbH – Amtsgericht Karlsruhe

[2] Piloten der ADAC Luftrettung fliegen erstmals mit VoloCity und der SimX-Bodenstation

[3]VoloCity

[4]Besondere Auflagen für VTOL-Flugzeuge und Nachweis der Einhaltung | EASA

[5]bazl.admin.ch/de/dlis-de

[6]Erste nationale Betriebsgenehmigungen für zivile unbemannte Luftfahrzeuge an Einzelpersonen erteilt – Nachrichten aus den Ministerien, Website der chinesischen Regierung

[7]Federal Register :: Integration von Powered-Lift-Flugzeugen: Pilotenzulassung und Betrieb; verschiedene Änderungen in Bezug auf Drehflügler und Flugzeuge